Normenkette

BGB §§ 305, 307, 812

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.10.2018; Aktenzeichen 7 O 289/17)

 

Nachgehend

KG Berlin (Beschluss vom 22.11.2019; Aktenzeichen 21 U 152/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.10.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 7 O 289/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses und fortan auch das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages nebst 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Parteivorbringens erster Instanz wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage am 18.10.2018 stattgegeben und die Beklagte zur Herausgabe zweier Vertragserfüllungsbürgschaften verurteilt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie vertieft ihren Vortrag erster Instanz. Insbesondere hält sie an ihrer Auffassung fest, dass die deutschen Gerichte unzuständig seien. Etwas Anderes ergebe sich insbesondere nicht aus Ziff. 14.4 S. 3 des Bauvertrages, der durch die Zusatzvereinbarung vom 22.02.2010 abbedungen worden und in der die Zuständigkeit griechischer Gerichte vereinbart worden sei. Zu deren Auslegung beruft sie sich auf eine Übersetzung, die von derjenigen, die die Klägerin vorgelegt hat abweicht. Danach sollen deutsche Gerichte nur über Zwistigkeiten urteilen, die zwingendes deutsches Recht wie die Einhaltung der deutschen Bauordnung (nicht des deutschen Baurechts) betreffen. Dies entspreche der von der Klägerin eingereichten Übersetzung der Entscheidung des Athener Berufungsgerichts, das insoweit auf die deutsche Stadtgesetzgebung verweise, die mit öffentlichem Baurecht gleichzusetzen sei. Sinn und Zweck der gesamten Regelung sei es gewesen, unter Abänderung der Ziff. 19.3 des Vertrages und sogar darüber hinaus alle Streitigkeiten aus dem Vertrag grundsätzlich der Zuständigkeit griechischer Gerichte zuzuordnen. Nur im Ausnahmefall sollten deutsche Gerichte urteilen. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor.

Die Regelung unter b) der Zusatzvereinbarung werde auch nicht durch die Regelung unter 14.4 des Bauvertrages verdrängt. Denn sie wirke, wie sich aus dem Wortlaut ergebe, lediglich mittelbar zwischen den Parteien in der Form, dass die Klägerin verpflichtet werden sollte, eine Bürgschaft beizubringen, auf die deutsches Recht Anwendung findet. Ursprünglich sei es zwar Ziel der Klägerin gewesen, alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag und den Bürgschaften in Berlin auszutragen. Dieses Konzept sei aber gerade durch die Zusatzvereinbarung geändert worden, die auch den der Ausschreibung getroffenen - entsprechenden - Vereinbarungen vorgehe.

Hilfsweise stellt die Beklagte darauf ab, dass das Athener Berufungsgericht nach Art. 77 des Gesetzes 3669/2008 ausschließlich zuständig das Verfahren dann gem. Art. 31 Abs. 2 Brüssel Ia-VO oder Art. 29 Abs. 1 Brüssel IA-VO auszusetzen sei, bis das vorgenannte Gericht abschließend über seine Zuständigkeit entschieden habe. Die von der Klägerin vertretene Auffassung führe zu einem widersprüchlichen Verständnis der von den Parteien getroffenen Zuständigkeitsvereinbarungen.

Schließlich sei die Klausel über die Sicherungsabrede auch wirksam, gleich welches Recht zur Anwendung komme. Zunächst belegten die von der Beklagten vorgelegten Verträge (Anlagen K 24a-d) mangels hinreichend gleichlautender Formulierungen hinsichtlich des hiesigen Bauvertrages nicht das Vorliegen von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bei Ziff. 14.2 und 14.4 des Bauvertrages handele es sich offensichtlich nicht um AGB. Beide Klauseln seien zudem teilbar. Hilfsweise stützt sich die Beklagte darauf, dass die Klausel nach deutschem Recht ebenfalls wirksam wäre, weil sie der AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen sei. Denn der Inhalt der Sicherungsabrede sei durch ein griechisches Gesetz Art. 4 § 6 des Gesetzes Nr. 3263/2004, vorgeschrieben, das die Beklagte im Ausschreibungsverfahren verpflichtet habe, eine derartige Klausel in den Vertrag aufzunehmen. Überdies benachteilige die Abrede die Klägerin nicht unangemessen, da beiden Parteien die gesetzliche Bestimmung bekannt und sie an sie gebunden seien.

Darüber hinaus sei aber bei der Auslegung der Klausel gem. §§ 307 Abs. 1, 242 BGB griechisches Recht zu beachten. Die Klägerin verhalte sich mit ihrem Herausgabeverlangen unredlich, weil sie wisse, dass die Beklagte an die gesetzlichen Bestimmungen des gemeinsamen Heimatlandes gebunden sei. Entweder verstoße sie gegen griechisches Recht oder vereinbare eine AGB-widrige Vertragsbestimmung.

Aus den von der Klägerin vorgelegten Un...

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