Leitsatz (amtlich)

...det ein Gesellschafter während eines bestehenden Mietvertrages aus einer offenen Handelsgesellschaft aus, haftet er nach Maßgabe des § 160 Abs. 1 HGB für die späteren Mietzinsforderungen. Darauf, dass diese erst später fällig werden, kommt es nicht an.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 13.12.2004; Aktenzeichen 12 O 535/04)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 13.12.2004 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin (12 O 535/04) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 791,74 EUR nebst Zinsen i.H.v. 10 %

a) die Beklagte zu 1) seit dem 16.7.2005,

b) der Beklagte zu 2) seit dem 5.9.2004 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, als Gesamtschuldner mit der gesondert verurteilten Beklagten zu 1) an die Klägerin 7.051,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 10 % von je 1.762,78 EUR seit dem 16.5., 14.6., 14.7. und 15.8.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Beklagten habe die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz als Gesamtschuldner zu tragen.

Bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens gilt folgende Kostenverteilung:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 2) zu 17 % als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 2) zu weiteren 76 % als Teilschuldner. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu 7 % und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 42 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Berufungen der Beklagten richten sich gegen das am 13.12.2004 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Der Beklagte zu 2. schied auf Grund Vereinbarung vom 27.12.2002 zum 31.12.2002 aus der mietenden A.A., M. und G. Z. & P. OHG aus.

Die Beklagte zu 1) wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Einwendungen gegen die Betriebskostennachforderung für 2002i.H.v. 1.356,30 EUR.

Sie trägt vor: Die Abrechnung vom 3.8.2004 sei nicht prüfbar. Es würden lediglich Heizkosten von 17.159,24 EUR mitgeteilt, ohne die Bestandteile der Summe darzulegen. Erforderlich sei eine Aufschlüsselung nach Kosten der Wärmeerzeugung, Brennstoffkosten, ihrer Lieferung, des Betriebsstroms, der Reinigung und sonstigen Kosten. Die unterschiedliche Verwendung der Verteilungsschlüssel "1" und "2" sei nicht nachvollziehbar. Die Positionen "Bewachung Gesamtareal, Bewachung Gebäude 2 und 3 und Wartung RWA" seien nicht vereinbart. Es handele sich nicht um "sonstige" Betriebskosten, da hierunter ausschließlich mit der Bewirtschaftung unmittelbar zusammenhängende Kosten fielen, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch verursacht sind. Mit Überschreitung eines Abrechnungszeitraums von einem Jahr sei eine Nachforderung ausgeschlossen. Der Beklagte zu 2), der sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nur damit verteidigt hatte, dass er als ausgeschiedener Gesellschafter nicht mehr hafte, und erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 8.12.2004 vorgebracht hat, dass eine Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Abrechnung ohne näheren Sachvortrag der Klägerin nicht möglich sei, trägt zur Begründung seiner Berufung vor:

Die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters sei - entgegen der Entscheidung des BGH vom 27.9.1999 - auch nach In-Kraft-Treten des § 160 HGB weiterhin durch (zusätzliche) Anwendung der sog. Kündigungstheorie auf den Zeitraum bis zur Kündbarkeit des Dauerschuldverhältnisses durch den Gläubiger zu beschränken. Dem Gesetzgeber sei es um eine Begrenzung der Nachhaftung gegangen. Im Übrigen setze die Nachhaftung nach dem Wortlaut des § 160 Abs. 1 HGB voraus, dass eine bis zum Ausscheiden "begründete Verbindlichkeit" vorliege. Das sei hier nicht gegeben, da der Mietzinsanspruch monatlich begründet werde.

In Bezug auf die Betriebskostenabrechnung schließe sich der Beklagte zu 2) dem Vortrag der Beklagten zu 1) an. Eine prüffähige Abrechnung liege nicht vor.

Das gelte für zahlreiche Positionen wie "Bewachung" und "Wartung". Die Heizkosten seien nicht aufgegliedert. Die Klägerin habe bislang sämtliche Angaben aus der Abrechnung nicht näher erläutert und schlüssig dargetan. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin unter dem 30.5.2005 gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch i.H.v. 5.286,29 EUR mit einer Mietforderung für September 2004 von 940,15 EUR und einer Betriebskostennachforderung für 2003 von 1.563,16 EUR aufgerechnet hat, meint der Beklagte zu 2), dass der Rechtsstreit im Umfang der Aufrechnung für erledigt zu erklären sei.

Es bestünden auch Bedenken, ob angesichts der vorhandenen Kaution ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für dieses Verfahren bestehe.

Die Beklagten beantragen, die Klage unter Abänderung des am 13.12.2004 verkündeten Schlussurt...

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