Leitsatz (amtlich)

Zur Verwirkung von Maklerlohn

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 23.02.2011; Aktenzeichen 20 O 311/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.2.2011 verkündete Urteil des LG Berlin - 20 O 311/10 - geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die gem. § 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht i.S.d. §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der von der Klägerin geltend gemachte Provisionsanpruch ist verwirkt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verwirkung des Anspruchs auf Maklerlohn über den Wortlaut des § 654 BGB hinaus auch dann eintritt, wenn der Makler durch vorsätzliche oder grob leichtfertige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwider handelt (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., Rz. 1 zu § 654 m.w.N.). Dies ist vorliegend zu bejahen.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.8.2011 eingeräumt, dass dem Mitarbeiter K.der Klägerin vom Eigentümer mitgeteilt wurde, dass die streitgegenständliche Dachfläche nur informell zu nutzen sei. Damit stellt sich die Angabe im Exposé, dass das der Beklagten nachgewiesene Objekt über eine Gemeinschaftsterrasse verfüge, nicht nur als objektiv unwahr dar, weil es sich bei der als Gemeinschaftsterrasse angepriesenen Dachfläche unstreitig um ein begrüntes Dach mit einem Fluchtweg aus einzeln verlegten Trittplatten ins Nachbargebäude handelt. Die Angabe im Exposé war vielmehr entweder von vornherein bewusst unwahr oder aber die Klägerin hatte jedenfalls nach Erstellung und Versendung des Exposés Kenntnis von dessen Unrichtigkeit. In diesem Fall hatte sie die Beklagte darüber aufzuklären, dass die Angabe zum Vorhandensein einer Gemeinschaftsterrasse im Exposé unrichtig ist. Denn das Vorhandensein einer Terrasse in dem in der Innenstadt gelegenen Objekt war für den Abschluss des Kaufvertrages über die der Beklagten nachgewiesene Wohnung ersichtlich von erheblicher Bedeutung.

Die von der Klägerin behaupteten Hinweise zur Nutzbarkeit der Terrasse anlässlich der Besichtigung am 10.3.2010 genügten dieser Aufklärungspflicht nicht. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Terrasse nicht zur Nutzung der Beklagten zur Verfügung stehe und allenfalls ein vorübergehender Aufenthalt, etwa um ein Glas Wein zu trinken oder den Blick zu genießen, möglich sei. Insbesondere sei das Aufstellen jeglicher Möblierung ausgeschlossen worden. Dies konnte die Beklagte nur dahin verstehen, dass die Nutzung der Terrasse aufgrund ihrer Eigenschaft als Gemeinschaftsterrasse eingeschränkt ist. Dass der Aufenthalt auf der Dachfläche überhaupt nicht gestattet ist, erhellt sich aus dem behaupteten Hinweis indessen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordert. Insbesondere liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung eines obersten Gerichts oder eine sonstige Rechtsprechungsdivergenz nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2885696

MDR 2012, 271

IWR 2012, 66

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