Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 05.01.2006; Aktenzeichen 30 O 557/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.09.2008; Aktenzeichen II ZR 257/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 5.1.2006 verkündete Urteil des LG Berlin - 30 O 557/04 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Teilurteil

Die Beklagten zu 1) und 2) werden unter Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 3), 4) und 5) gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger eine Auseinandersetzungsbilanz über seine Beteiligung an der Beklagten zu 1) zum 29.9.2005 zu erstellen und sein Abfindungsguthaben zu beziffern.

Die Kosten der zweiten Instanz haben die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten zu 3), 4) und 5) trägt der Kläger, im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung für die erste Instanz dem Schlussurteil des LG vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten in zweiter Instanz um die Wirksamkeit des Widerrufes des Beitritts des Klägers zur Beklagten zu 1), wobei der Kläger im Wege der Stufenklage zunächst die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz begehrt, um in zweiter Stufe die Zahlung seines Auseinandersetzungsguthabens zu verlangen.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das LG hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf die im Einzelnen verwiesen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach der Lebenserfahrung des Gerichts sei es so gut wie ausgeschlossen, dass ein Geschäft über eine Anlage von 1.000.000 DM als Haustürgeschäft geschlossen werde, zumal der Beitritt des Klägers unstreitig fremdfinanziert wurde. Die Kündigung des Klägers sei zudem nach § 314 Abs. 3 BGB verfristet.

Gegen dieses am 5.1.2006 verkündete und ihm am 12.1.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.2.2006 (Montag) Berufung eingelegt und diese am 13.3.2006 (Montag) begründet.

Der Kläger nimmt mit der Berufung nur noch die Beklagten zu 1) und 2) in Anspruch und macht unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen geltend, der Zeuge B. habe ihn am 21.11.2000 unaufgefordert angerufen, am folgenden Abend in seinem Wohnhaus aufgesucht und im Hinblick auf mögliche Steuerersparnisse geschickt zur Zeichnung einer Beteiligung an der Beklagten zu 1) veranlasst. Erst nach Zeichnung dieser Beteiligung habe der Zeuge B., der sich seinem Mitarbeiter B. gegenüber mehrfach damit gebrüstet habe, an einem Abend eine Millionenzeichnung vermitteln zu können, das Servicepaket für die Finanzierung geschnürt. Aufgrund dieser Haustürsituation habe er, der Kläger, seine Beteiligung mangels hinreichender Widerrufsbelehrung zu Recht widerrufen.

Der Kläger beantragt im Wege der Stufenklage, die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern und die Beklagten zu 1) und 2) in erster Stufe gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm eine Auseinandersetzungsbilanz der Beklagten zu 1) zum 31.12.2004 zu erstellen und sein Abfindungsguthaben zu beziffern.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 2) verteidigen die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages und treten der Berufung entgegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat über die näheren Umstände der Zeichnung der Beteiligung des Klägers durch Vernehmung der Zeugen B. und B. Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.9.2007 (Bd. 2 Bl. 54 bis 58 d.A.) Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Der Kläger kann aufgrund seines Widerrufes die Auseinandersetzung seiner Beteiligung an der Beklagten zu 1) zum 29.9.2005 beanspruchen, als den Beklagten zu 1) und 2) sein Widerruf vom 20.9.2005 zugegangen ist. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, denn die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen gebieten eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Der Kläger nimmt die Abweisung seiner Hauptanträge durch das angefochtene Urteil hin und streitet in zweiter Instanz allein noch um die bereits erstinstanzlich - dort noch hilfsweise - im Wege der Stufenklage geltend gemachte Forderung auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.2004 sowie um Zahlung des sich danach ergebenen Auseinandersetzungsguthabens, worauf ihm die Beklagte zu 2) neben ...

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