Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 08.05.2007; Aktenzeichen 27 O 85/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.02.2009; Aktenzeichen VI ZR 75/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.5.2007 verkündete Urteil des LG Berlin - 27 O 85/07 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Komplementär, zu unterlassen, die Bildnisse der Klägerin aus "d." Nr. 15 vom 8.4.2006 auf der Titelseite und auf den Seiten 4 und 5 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.

Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 40.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte meint, die streitgegenständliche Veröffentlichung verletzte weder die Bildnis- noch sonstige Persönlichkeitsrechte der Klägerin. Das LG habe den zeitgeschichtlichen Nachrichtenwert der Bilder verkannt. Bei diesen handele es sich um die ersten Bildbelege der neuen Beziehung der Klägerin. Diese habe schließlich durch verschiedene Äußerungen über ihr Privatleben das öffentliche Interesse an ihrer Person bewusst befriedigt und gefördert.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Berlin vom 8.5.2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, das der Urteilstenor zu Ziff. 1 lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Komplementär, zu unterlassen,

a) das Bildnis der Klägerin aus "d.n." Nr. 15 vom 8.4.2006 (Titelseite) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,

b) die Bildnisse der Klägerin aus "d.n" Nr. 15 vom 8.4.2006, Seiten 4 und 5 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, höchst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,

a) das Bildnis der Klägerin aus "dn." Nr. 15 vom 8.4.2006 (Titelseite) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in "dn." Nr. 15 vom 8.4.2006 (Titelseite) geschehen,

b) die Bildnisse der Klägerin aus "d.n." Nr. 15 vom 8.4.2006, Seiten 4 und 5 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in "d.n." Nr. 15 vom 8.4.2006 auf den Seiten 4 und 5 geschehen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die gem. § 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht i.S.d. §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin Unterlassung der Verbreitung von Bildnissen "wie in 'd.n.' Nr. 15 vom 8.4.2006 ..." verlangt. Wie der BGH in Urteilen vom 13.11.2007 (VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06) festgestellt hat, kann nicht im Voraus beurteilt werden, ob dem Betroffenen ein Anspruch auf Unterlassung kerngleicher Bildnisse zusteht. Für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung sei in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre erforderlich. Eine solche Interessenabwägung könne nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt seien und bei denen insbesondere offen sei, in welchem Kontext sie veröffentlicht würden. Bei der gebotenen Abwägung könne nämlich auch die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen. Der Senat schließt sich dem an.

Die weitergehende Berufung hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung der konkreten Bildnisse zu. Der Hilfsantrag ist hinreichend bestimmt. Streitgegenstand ist die Bildnisveröffentlichung in dem konkreten Zusammenhang der beanstandeten Veröffentlichung.

Wegen der im Rahmen der Interess...

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