Normenkette

BGB § 315; BTOElt § 12

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 10 O 380/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.02.2003; Aktenzeichen VIII ZR 111/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Berlin vom 4.1.2001 – 10 O 380/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Der Kläger bezog von ihr für seinen Privathaushalt seit dem Jahr 1972 bis 1999 Strom. Die Beklagte rechnete die Stromversorgung ggü. dem Kläger jährlich ab, wobei sie die jeweiligen Privatkundentarife zugrunde legte. Diese waren entspr. ihren Anträgen von der Senatsverwaltung für Wirtschaft Und Technologie des Landes Berlin genehmigt worden. Wegen der einzelnen Anträge einschl. der Kostenträgerrechnungen ab 1987 und den dazugehörigen Genehmigungen wird auf den Anlagenband B Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 29.5.2000 machte der Kläger ggü. der Beklagten die Rückforderung eines Betrages i.H.v. 16.219,88 DM für den Zeitraum vom 1.1.1972 bis zum 31.10.1999 wegen überhöhter Strompreise geltend. Die Berechnung schlüsselte er wie folgt auf:

  • durchschnittliche jährliche Lieferung von 4.500 kWh = 375 kWh/p.m.
  • durchschnittlicher bereinigter, inflationierter Bruttopreis von 0,370 DM je kWh
  • zugrunde gelegter, den Anforderungen von § 1 BTOElt genügender, rechtlich angemessener Strompreis von höchstens 0,240 DM
  • Differenz von 0,13 DM je kWh × Gesamtlieferung von 125.250 kWh für den Zeitraum von 334 Monaten = 16.282,50 DM.

Der Kläger hat behauptet, im streitgegenständlichen Zeitraum hätten die von der Beklagten berechneten Strompreise um mindestens 35 % über denen vergleichbarer Stromversorgungsunternehmen gelegen. Die Preise hätten nicht der Billigkeit entsprochen, so dass mindestens der bezifferte Rückzahlungsanspruch begründet sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Stromtarifpreis der Beklagten während der gesamten Vertragslaufzeit mit dem Kläger vom 1.1.1972 bis zum 30.11.1999 nach billigem Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch um eine Minderung von 35 % bezogen auf den bereinigten Bruttobezugspreis von zuletzt 0,370 je kWh, neu bestimmt wird;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.219,88 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, dass ihre Tarife jeweils betriebswirtschaftlich ordnungsgemäß auf der Grundlage von Kostenträgerrechnungen kalkuliert worden seien.

Das LG Berlin hat die Klage durch Urteil vom 4.1.2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger für die Neufestsetzung der Stromtarife durch Urteil keinen hinreichend konkretisierten Bezugsrahmen i.S.v. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB vorgetragen habe. Grundsätzlich trage zwar die Beklagte die Beweislast für die Billigkeit ihrer Tarife. Der Genehmigung der Stromtarife durch die zuständige Landesbehörde komme jedoch Indizwirkung im Hinblick auf die Billigkeit der Tarife zu, so dass es nunmehr dem Kläger obliege, sich mit den von der Beklagten eingereichten Genehmigungsunterlagen auseinander zu setzen und angemessene Preise vergleichbarer Anbieter für die jeweiligen Jahre darzulegen.

Gegen dieses dem Kläger am 1.2.2001 zugestellte Urteil hat er am 1.3.2001 Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 2.5.2001 an diesem Tage begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der in der Zeit von Januar 1990 bis Oktober 1999 von ihm für seinen Privathaushalt bezogene Strom zu erheblich überhöhten Preisen und damit rechtswidrig berechnet worden sei. Im Übrigen sei allein deswegen, weil die Beklagte gegen ihre nach dem EnWG bestehende Elementarverpflichtung verstoßen habe, eine betriebswirtschaftliche Kalkulation nach irgendeiner anerkannten Kalkulationsmethode und nicht nach einer irgendwie gearbeiteten Kostenzuordnungsmethode zu ermitteln, der von ihr geforderte Tarif unbillig i.S.d. § 315 BGB.

Das erstinstanzliche Gericht verkenne, dass die Indizwirkung der Genehmigung nach § 12 BTOElt nicht ausreiche, um billiges Ermessen anzunehmen. Allein die Überreichung des Anlagenbandes B durch die Beklagte als Darlegung ihrer Preisgestaltung ersetze keinen diesbezüglichen Vortrag.

In der von der Beklagten verfolgten Weise, in unterschiedlichen Tarifbereichen ohne sachlichen Grund für den Bezug von Leistung gänzlich divergierende Preise zu fordern, liege eine nach § 14 GWB missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung.

Nachdem der Kläger in der ersten Instanz noch die Unbilligkeit der Tarife für die Zeit von 1972 bis 1999 geltend gemacht hat, beschränkt er seine Berufung auf die Zeit von 1.1.1990 bis 31.10.1999.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 4.1.2001 – 10 O 380/00 – die Beklagte zu verurteilen...

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