Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 ZPO verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage unterlag der Abweisung. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von DM 394,74 aus dem Stromversorgungsvertrag in der Zeit vom 26.02.1996 bis zum 05.03.1997 nicht hinreichend schlüssig dargelegt.

Sie vermag sich in diesem Zusammenhang nicht darauf zu berufen, der Vertrag sei zu den jeweils veröffentlichten Tarifen mit dem Beklagten vereinbart worden, so daß derselbe bereits individualvertraglich an eben jene Tarife gebunden sei.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegen vielmehr derartige Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf die der Vertragspartner angewiesen ist, einer Kontrolle gemäß § 315 BGB (vgl. BGH, NJW-RR 1992, S. 183 ff; BGH, NJW 1987, S. 1828 ff; OLG Celle, NJW-RR 1993, S. 630 ff). Bei der Lieferung von Strom genügt der alleinige Hinweis auf den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag und die daher vermeintlich zwangsläufig durch den Kunden ungeprüft zu übernehmenden Tarife daher gerade nicht (vgl. auch Palandt, BGB, § 315 Rn. 4 m.w.N.; Ulmer-Brandner, AGBG, § 8 Rn. 15 m.w.N.).

Die Lieferung von Strom vermittelt der Klägerin in ihrem Leistungsbereich eine tatsächliche Monopolstellung. Diese Stellung verpflichtet den – regelmäßig auf die Stromlieferung angewiesenen – Tarifkunden zu einer Kontrahierung zu den vorgegebenen Tarifen. Auf eben jene Situation aber stellt der hinter § 315 BGB stehende Schutzgedanke ab.

Der klägerische Hinweis auf die lediglich ein Interimsverhältnis betreffende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 315 BGB läuft leer.

Der Bundesgerichtshof stellt ebensowenig wie die im übrigen zitierte Rechtsprechung zur Begründung der Anwendbarkeit des § 315 BGB auf das notwendige Vorliegen eines Interimsverhältnisses ab. Die in den höchstrichterlichen Entscheidungen aufgeführte Argumentation erfaßt vielmehr unproblematisch auch den vorliegenden Fall eines gewöhnlichen Stromlieferungsvertrages mit einem Tarifkunden.

Grundsätzlich ändert schließlich die Tatsache einer behördlichen Genehmigung der fraglichen Tarife nichts an der Anwendbarkeit des § 315 BGB.

Trotz einer derartigen Genehmigung unterliegen einseitige Leistungsbestimmungen der richterlichen Inhaltskontrolle mit dem möglichen Ergebnis, daß der einseitig bestimmte und von der zuständigen Behörde gebilligte Preis die von § 315 BGB gesetzten Grenzen überschreitet (vgl. BGH, NJW-RR 1992, S. 183, 185).

Allerdings findet in diesem Zusammenhang Berücksichtigung, daß der Verordungsgeber der genehmigenden Behörde vorliegend durch die Bundestarifordnung Elektrizität (§ 12 BTOElt) sowie durch die Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden konkret zu beachtende Vorgaben stellt. Es ist regelmäßig davon auszugehen, daß die für die Stromtarife zuständigende genehmigende Behörde ihre Kontrollfunktion als außenstehende und objektive Dritte den Vorgaben der BTOElt gemäß ausübt.

Dementsprechend also wird die Preisgenehmigung nur dann erteilt, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nachweist, daß die Preise in Anbetracht der gesamten Kosten und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung erforderlich sind; die Preise haben sich hierbei an einer möglichst sicheren und preisgünstigen Elektrizitätsversorgung zu orientieren (§ 1, § 12 BTOElt).

Die Vorgaben der vorgenannten Verordnungen und des behördlichen Überprüfungsverfahrens fließen in die nach § 315 BGB vorzunehmende Wertung mit ein. Zwar führt mithin das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung nicht zwangsläufig zur Billigkeit des jeweiligen Tarifes im Sinne des § 315 BGB. Gleichwohl aber hat sich das – einer behördlichen Genehmigung – vorausgehende Prüfungsverfahren an Maßstäben zu orientieren, die den Begriff der „Billigkeit” konkret ausfüllen („sichere und preisgünstige Versorgung, rationelle und sparsame Verwendung von Elektrizität, rationelle Betriebsführung”, etc.).

Die Tatsache einer behördlichen Genehmigung auf der Grundlage der geltenden Verordnungen wirkt sich daher grundsätzlich auf die Darlegungs- und Beweislast für eine etwaige Billigkeit der Stromtarife aus. So ist regelmäßig von der Ordnungsmäßigkeit des behördlichen Genehmigungsverfahrens mit entsprechend sachkundiger Beurteilung der Problematik „preisgünstig, sparsam, erforderlich” auszugehen.

Etwaige Mängel jenes Genehmigungsverfahrens und damit einhergehende Zweifel an der Einigkeit des Stromtarifes im Sinne des § 315 BGB hat aus diesem Grunde zunächst der Tarifkunde darzulegen. Erst unter dieser Voraussetzung entfällt gegebenenfalls die Indizwirkung der behördlichen Genehmigung.

Art und Umfang der in einem derartigen Falle folgenden Darlegungslast des Stromlieferanten kann vorliegend dahinstehen.

Die Klägerin nämlich vermochte die konkret in Rede stehende behördliche Genehmigung nicht vollst...

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