Leitsatz (amtlich)

Ein merkantiler Minderwert ist nur zu beachten, wenn das beschädigte Fahrzeug zumindest auch zur Teilnahme am Markt bestimmt ist, und zwar in einem Fahrzeugalter, in dem sich ein ordnungsgemäß reparierter Unfallschaden noch auf den Kaufpreis auswirken kann.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 05.06.2003; Aktenzeichen 17 O 82/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 5.6.2003 verkündete Urteil des LG Berlin - 17 O 82/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen hat der Senat gem. § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO) abgesehen.

Die Berufung ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das LG hat dem Kläger jedenfalls i.E. zu Recht den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwertes des bei dem Unfall beschädigten Kraftrades aus §§ 7, 17 StVG, § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 3 Nr. 1 und 2. PflVG versagt. Zwar steht die Haftung der Beklagten nicht mehr in Frage und gem. § 251 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Ersatzpflichtige, soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, den Gläubiger in Geld zu entschädigen. Demgemäß ist im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges die Wertdifferenz zu ersetzen, die im Falle einer Veräußerung zwischen dem Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall und dem Wert nach ordnungsgemäßer Durchführung der Reparatur zutage treten würde. Im vorliegenden Fall besteht jedoch eine solche Wertdifferenz nicht.

Zwar kommt ein merkantiler Minderwert entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht grundsätzlich auch bei Krafträdern in Betracht (OLG Köln RuS 1979, 103; OLG Nürnberg NJW 1972, 2042; Becker/Böhme/Biela, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 22. Aufl., Rz. D 33, m.w.N.). Denn ein merkantiler Minderwertes hat (im Gegensatz zu einem technischen Minderwert) bei Kraftfahrzeugen seine Grundlage im Wesentlichen darin, dass potentielle Käufer in der Regel nicht bereit sind, für ein instandgesetztes Fahrzeug denselben Preis zu zahlen wie für ein entsprechendes unbeschädigtes, weil sie den nicht ganz von der Hand zu weisenden Verdacht auf verborgen geblieben Schäden und eine erhöhte Schadensanfälligkeit haben (BGH NJW 1980, 281). Das gilt grundsätzlich auch im Falle eines beschädigten Motorrades.

Der Ansatz eines merkantilen Minderwertes setzt jedoch voraus, dass sich ein unfallbedingter Minderwert in Gestalt eines verringerten Verkaufserlöses nach der Art des beschädigten Gegenstandes überhaupt realisieren kann. Dazu muss für Fahrzeuge der betroffenen Art ein Gebrauchtwagenmarkt bestehen (BGH NJW 1980, 281). Das ist hier nicht der Fall. Es handelt sich bei dem beschädigten Kraftrad um ein Polizeifahrzeug mit Sonderausstattung, das, wie der Sachverständige Kaiser überzeugend und vom Kläger unbestritten ausgeführt hat, von der Herstellerfirma so nur für Behörden hergestellt wird und dessen Neupreis wesentlich höher ist als der Neupreis für ein vergleichbares Kraftrad ohne behördenspezifische Sonderausstattung. Es liegt auf der Hand, dass dieses Fahrzeug vom Land B. als Polizeifahrzeug mit der Bestimmung angeschafft worden ist, es als Behördenfahrzeug zu nutzen. solange dies unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, der Funktionalität und der Sicherheit sinnvoll ist. Solange soll das Fahrzeug auch nicht auf dem Markt verkauft werden. Dazu hat der Sachverständige K. in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, solche Fahrzeuge würden erst, wenn sie für die Behörde unwirtschaftlich geworden seien, ausgemustert und versteigert. Die Richtigkeit dieser Feststellung des Sachverständigen wird auch durch den eigenen Vortrag des Klägers gestützt, nach dem solche Fahrzeuge erst nach Jahren der Nutzung versteigert würden und zwar ohne die Sonderausstattung die dann ausgebaut werde, damit die Fahrzeuge wie normale Motorräder im Verkehr genutzt werden können.

Unter diesen Umständen ist, anders als bei privat genutzten Fahrzeugen nicht davon auszugehen, dass sich ein durch den Unfall hervorgerufener merkantiler Minderwert hier überhaupt realisieren könnte. Denn nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Kaiser ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug, das zur Unfallzeit erst knapp ein halbes Jahr als war und eine Laufleistung von erst 2.125 km hatte und an dem nach ordnungsgemäßer Reparatur keinerlei Unfallschäden und auch keinerlei erhöhtes Sicherheitsrisiko zurückgeblieben ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung noch viele Jahre als Behördenfahrzeug genutzt werden wird. Es wird seiner Bestimmung nach erst dann nicht mehr für Behördenzwecke verwendet, sondern versteigert werden, wenn seine Verwendung durch die Behörde unwirtschaftlich geworden ist, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich in der Rechtsprechung ein Unfallschaden auf einen Verkaufspreis nicht mehr messbar auswirken kann, insb. wenn er, wie hier, sachge...

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