Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 29.03.2002; Aktenzeichen 29 O 38/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.3.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.d. beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Berufung richtet sich gegen das am 29.3.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung den Zahlungsanspruch nur i.H.v. 53.887,39 Euro weiter.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:

Fehlerhaft gehe das LG davon aus, dass eine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen grundsätzlich voraussetze, dass vorher Instandsetzungsarbeiten durchgeführt würden. Damit werde in rechtswidriger Weise in das Eigentumsrecht des Vermieters eingegriffen. Denn der Vermieter sei berechtigt, darüber zu entscheiden, ob der Mieter beispielsweise Malerarbeiten auch auf brüchigen Wänden ausführen soll. Wenn der Vermieter darauf bestehe – wie vorliegend – sei es dessen Risiko, wenn diese Arbeiten möglicherweise aufgrund des Zustandes der Gebäudesubstanz keine nachhaltige Wirkung hätten. Soweit das LG von dem Zustand des Gebäudes im Außenbereich auch auf dessen Zustand im Innern schließe und daraus die Instandsetzungsbedürftigkeit herleite, sei dies nicht nachvollziehbar. Weiter gehe das LG rechtsfehlerhaft davon aus, dass aufgrund des Zustandes der Gewerberäumlichkeiten nach dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten, die Durchführung von Schönheitsreparaturen, insb. das Anstreichen der Wände und Decken nicht möglich sei. Aus dem Gutachten könne entnommen werden, dass es sich bei den Abplatzungen und Rissen nur um geringfügige Beeinträchtigungen handele. Entgegen der Ansicht des LG sei das Verschließen der Risse auch nach Durchführung eines Neuanstrichs noch möglich.

Ferner habe das LG nicht berücksichtigt, dass die Beklagte der Klägerin zu keiner Zeit die Rissbildungen und Abplatzungen angezeigt habe. Es sei treuwidrig, wenn sich die Beklagte dann darauf berufe, dass sie mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht in Verzug sei.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassungen gelte für die einzelnen Positionen Folgendes:

a) Beidseitiges Lackieren von 16 qm Fensterrahmen (1.145,29 Euro):

Es müsse dem Vermieter überlassen bleiben zu entscheiden, ob er vor Ausführung der Schönheitsreparaturen Instandsetzungsarbeiten durchführen wolle oder ob der Mieter, unabhängig vom Zustand der Fenster, ggf. auch auf brüchigen Fenstern, die Maler- und Lackerarbeiten ausführen solle. Es sei technisch auch möglich, diese Fenster zu überstreichen.

b) Anstrich der Decke (2.208,63 Euro):

Vorstehendes gelte entspr. für die Kosten im Zusammenhang mit dem Anstrich und dem Spachteln der Deckenfläche. Das LG gehe zu weit, wenn es meine, dass es Sache des Vermieters sei, zunächst sämtliche nach Lage des konkreten Falles in Betracht kommende Umstände für die Notwendigkeit von Vorarbeiten auszuschließen, wobei das LG solche Umstände im Alter und baulichen Zustand des Gebäudes sehen wolle. Hier schließe das LG rechtsfehlerhaft vom äußeren Zustand des Gebäudes auch auf dessen inneren; Feuchtigkeitseinwirkungen seien von den Parteien nicht vorgetragen. Das LG hätte nicht ohne weitere Nachprüfung und ohne Nachgehen des von der Klägerin angebotenen Zeugenbeweises (Zeuge Szajak) vom äußeren Zustand auf den inneren schließen dürfen.

c) Lastenaufzug (2.300,81 Euro):

Die Beklagte habe während der Mietzeit die Transportkette des Lastenaufzuges mit Farbe verklebt. Diese Verklebungen seien bei Mietbeginn nicht vorhanden gewesen. Es sei – entgegen der Ansicht des LG – Sache der Beklagten zu beweisen, dass die Farbverklebungen nicht aus der Mietzeit stammen würden.

d) Estrich Fußboden (1.003,92 Euro):

Selbst wenn man davon ausgehe, dass Putzarbeiten an der Decke von der Klägerin durchgeführt werden müssten, sei der Anspruch für die Lackierung nicht entfallen. Denn die Lackierarbeiten am Boden könnten unabhängig von den Arbeiten an der Decke ausgeführt werden.

e) Streichen der Wände (3.800,94 Euro):

Insoweit werde auf die obigen Ausführungen verwiesen. Entgegen der Ansicht des LG hänge diese Position nicht von vorher durch die Klägerin auszuführenden Instandsetzungsarbeiten ab.

f) Streichen der Wände und Decken im Treppenhaus (1.331,40 Euro):

Es gelte das zuvor Gesagte. Eine vorherige Instandsetzung sei nicht erforderlich, denn es seien nur wenige Risse und Abplatzungen vorhanden. Außerdem müsse es das Recht der Klägerin bleiben, darüber zu entscheiden, ob die Malerarbeiten trotz Vorhandensein von Rissen und Abplatzungen durchgeführt würden.

g) Ausgleichen, Spachteln, Verfüllen des Estrich...

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