Leitsatz (amtlich)

Bitten die Gesellschafter einer GbR den Vermieter, den auf "F.S. und M.L. GbR" ausgestellten Mietvertrag bezüglich der Bezeichnung des Mieters zu ändern in "F.S. und M.L. GbR mit beschränkter Haftung", so führt dies nicht zu einer individualrechtlichen Vereinbarung mit dem Vermieter als Gläubiger, die die bestehende persönliche unbeschränkte Haftung des Gesellschafters einer GbR einschränken kann.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 20.12.2002; Aktenzeichen 32 O 599/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.12.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin - 32 O 599/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.066,34 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 5.9.2002 zu zahlen.

Die Anschlussberufungen der Beklagten werden zurück-gewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Das LG geht in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon aus, dass die Haftung der Beklagten entsprechend §§ 780, 786 ZPO auf das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beschränkt ist.

Nach den Grundsatzentscheidungen des BGH v. 27.9.1999 (BGH v. 27.9.1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315 [318 ff.] = GmbHR 1999, 1134; vom 29.1.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 [358] = MDR 2001, 459 = BGHReport 2001, 237 = AG 2001, 307), haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Regelfall für die rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand persönlich und der Höhe nach unbeschränkt. Ein einseitiger Ausschluss oder eine Beschränkung dieser gesetzlichen Haftung durch eine dahingehende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ist - auch wenn sie mit einer entsprechenden Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Gesellschaft verbunden ist - grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Haftung kann auch nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtung einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden. Die persönlich unbeschränkte Haftung der Gesellschafter kann grundsätzlich nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Die danach für eine Beschränkung der Haftung der Beklagten auf das Gesellschaftsvermögen erforderliche Vereinbarung ist mit der Klägerin nicht getroffen worden. Eine individualvertragliche Vereinbarung ergibt sich insb. nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 5.4.2002 und der daraufhin seitens der Klägerin vorgenommenen Änderung der Vertragsrubrums zu sehen. Das Schreiben lautet wie folgt:

"der uns zugesandte Mietvertrag ... wurde auf die Firma F.S. und M.L. GbR ausgestellt. Richtig heißt es: F.S. und M.L. GbR mit beschränkter Haftung. Bitte ändern Sie Ihr Mietvertragsangebot entsprechend."

Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut dieses Schreibens ergibt, haben die Beklagten die Klägerin mit diesem Schreiben nicht gebeten, die ausdrückliche Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung in die Vertragsurkunde aufzunehmen. Vielmehr haben sie (nur) um die Änderung der Bezeichnung der GbR im Vertragsrubrums gebeten.

Es mag sein, dass es den Beklagten tatsächlich darum ging, hierdurch ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Es mag auch sein, dass aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 20. März und 5.4.2002 für die Klägerin erkennbar war, dass die Beklagten ihre Haftung beschränken wollten. Eine solche Erkennbarkeit reicht aber gerade nicht aus (vgl. BGH BGHZ 150, 1 [6]).

Die Anschlussberufungen der Beklagten waren aus den vorstehenden Gründen zurückzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO n.F.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m § 26 Nr. 8 EGZPO.

 

Fundstellen

DStR 2004, 1757

DStZ 2004, 620

EWiR 2004, 843

NZG 2004, 714

NZM 2004, 620

ZMR 2004, 579

GmbHR 2004, 1018

GuT 2004, 238

NJW-Spezial 2004, 197

NotBZ 2004, 437

KG-Report 2004, 513

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