Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsanspruch. Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auf die Unterlassung von Behauptungen, die Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach dem Beschäftigtenschutzgesetz sind, besteht kein Anspruch.

2. Das gilt nur dann nicht, wenn die Behauptungen bewusst unwahr oder leichtfertig aufgestellt wurden.

 

Normenkette

BeSchuG § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 10.12.1998; Aktenzeichen 5 Ca 526/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom 10. Dezember 1998 – 5 Ca 526/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, zu behaupten, er habe eine Reihe von sexuell anzüglicher Bemerkungen gemacht.

Die Parteien sind bei der D. A. angestellt. Der Kläger ist der Vorgesetzte der Beklagten.

Die Beklagte beschwerte sich im Februar 1998 schriftlich über den Kläger bei dem gemeinsamen Arbeitgeber und erläuterte diese Beschwerde in einem Punkt auf entsprechende Aufforderung des Arbeitgebers mit einem weiteren Schreiben, in dem sie erklärte, der Kläger habe die im Antrag genannten Äußerungen ihr gegenüber gemacht, die sie als „sexistisch” einstufe und als unangemessen und beleidigend betrachte. Sie berief sich des Weiteren auf das Beschäftigtenschutzgesetz.

Der Kläger hat behauptet, er habe die ihm unterstellten Äußerungen nicht gemacht und sehe sich durch die Behauptung der Beklagten in der Ehre verletzt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen aufzustellen:

  1. Der Kläger habe in Bezug auf ihre Leistenbrüche die Frage gestellt, ob sie dadurch beim Geschlechtsverkehr eingeschränkt würde und deshalb Hemmungen hätte.
  2. Der Kläger habe in Anspielung auf von ihr getragener, dem Reitdress eines Turnierreiters ähnlicher Kleidung gefragt, ob sie reiten würde und auf die Entgegnung der Beklagten, dass sie dies nach einem Sturz nicht mehr täte, geäußert: „Ich meinte natürlich Reiten auf Pferden.”
  3. Als bei einer gemeinsamen Benutzung des Aufzuges dieser sich ruckartig bewegt habe und die Beklagte Bedenken äußerte, der Aufzug könne steckenbleiben, habe der Kläger auf ihre Äußerung, sie hätte eine Zeitung dabei für den Fall, dass es etwas länger dauern würde, sie zu befreien, erwidert: „Ich wüsste etwas Besseres, als Zeitunglesen, was ich mit Ihnen machen würde.”
  4. Der Kläger habe ihr gegenüber bemerkt, dass er – falls der sexuelle Notstand ausbreche – gerne einspränge und Abhilfe schaffen würde.
  5. Bezüglich ihrer Beziehung zu Männern und nachdem er erfahren habe, dass die Beklagte aus finanziellen Gründen weiterhin ganztags arbeiten müsste, da sie seinerzeit einen Teilzeitarbeitsvertrag nur unterschrieben habe, weil sie damals vorhatte, ihren damaligen Lebensgefährten zu heiraten, hätte der Kläger geäußert: „Sie leben jetzt wohl á la carte.”

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Kläger habe sich so geäußert, wie sie behauptet habe. Nur im Beschwerdeverfahren habe sie die Äußerungen des Klägers wiedergegeben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 10. Dezember 1998, auf das Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 28. Juni 2000 verwiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte müsse ihre Behauptungen unterlassen, da sie falsch und ehrverletzend seien. Sie habe ihre Behauptungen auch gegenüber anderen Personen aufgestellt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10.12.1998 – 5 Ca 526/98 – die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen aufzustellen:

  1. Der Kläger habe in Bezug auf ihre Leistenbrüche die Frage gestellt, ob sie dadurch beim Geschlechtsverkehr nicht eingeschränkt würde und deshalb Hemmungen hätte.
  2. Der Kläger habe in Anspielung auf von ihr getragener, dem Reitdress eines Turnierreiters ähnlicher Kleidung gefragt, ob sie reiten würde und auf die Entgegnung der Beklagten, dass sie dies nach einem Sturz nicht mehr täte, geäußert: „Ich meinte natürlich Reiten auf Pferden.”
  3. Als bei einer gemeinsamen Benutzung des Aufzuges dieser sich ruckartig bewegt habe und die Beklagte Bedenken äußerte, der Aufzug könne steckenbleiben, habe der Kläger auf ihre Äußerung, sie hätte eine Zeitung dabei für den Fall, dass es etwas länger dauern würde, sie zu befreien, erwidert: „Ich wüsste etwas Besseres, als Zeitunglesen, was ich mit Ihnen machen würde.”
  4. Der Kläger habe ihr gegenüber bemerkt, dass er – falls der sexuelle Notstand ausbreche – gerne einspränge und Abhilfe schaffen würde.
  5. Bezüglich ihrer Beziehung zu Männern und nachdem er erfahren habe, dass die Beklagte aus finanziellen Gründen weiterhin ganztags arbeiten müsste, da sie seinerzeit einen Teilzeitarbeitsvertrag nur unterschrieben habe, weil sie damals vorhatte, ihren damaligen ...

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