Normenkette

BGB §§ 31, 826, 830; HGB § 128; UWG § 8 Abs. 4

 

Gründe

1. Die Berufung der Beklagten zu 2) bis 4) gegen das am 22. Juli 2016 verkündete Teil- und Schlussurteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 407/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu 2) bis 4) zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

A. Gemäß § 540 Abs. 2, § 313a ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

B. Die Berufung des Beklagten zu 3) ist auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteilurteil zurückzuweisen (§ 539 Abs. 1 ZPO).

C. Die Berufung der Beklagten zu 2) und 4) ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Mit Verfügung vom 11. August 2017 hat der Senat den Parteien mitgeteilt:

In dem Rechtsstreit

Rechtsanwaltskanzlei ... u.a.

./.

...

beabsichtigt der Senat nach Vorberatung, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO einstimmig zurückzuweisen.

I. Die Berufung der Beklagten zu 2) bis 4) hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat stimmt der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen zu.

A. Entgegen der offenbar von den Beklagten vertretenen Auffassung ist die Berufung nicht schon deshalb erfolgreich, weil das landgerichtliche Urteil entgegen der Vorgabe des § 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage seiner Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.

§ 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung ohne Rechtsfolgen bleibt (vgl. BGH NJW 1984, 2828: Musielak in: Musielak/Voit, ZPO, 14, Aufl., § 315, Rn. 12).

B. Das Landgericht hat die Beklagten zu 2) bis 4) zu Recht als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) verurteilt, an die Klägerin 1.434,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30. Dezember 2015 zu zahlen.

1. Es erscheint zwar zweifelhaft, ob eine unbegründete bzw. rechtmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12, Rn. 1.86) und der von einem Unternehmer im Hinblick auf die Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes eingeschaltete Rechtsanwalt gegenüber dem abgemahnten Mitbewerber eine Garantenstellung innehat, aus der sich die Verpflichtung des Rechtsanwalts ergibt, es zu unterlassen, seinen Mandanten in einer die Rechtslage unzutreffend oder unvollständig darstellenden Weise über die Berechtigung der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu beraten (vgl. zur Schutzrechtsverwarnung: BGH GRUR 2106, 630).

Die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) auf Schadensersatz ergibt sich jedenfalls aus §§ 826, 830 (§ 31) BGB.

a) Den Parteien ist das Urteil des Senats vom 9. Dezember 2016, 5 U 163/15, bekannt, so dass hinsichtlich der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen werden kann.

Die Beklagten zu 2) bis 4) waren an diesem Rechtsstreit als Prozessbevollmächtigte des dortigen Klägers und hiesigen Beklagten zu 1) beteiligt.

Die Klägerin hat sich in ihrem Schriftsatz vom 9. Februar 2017 zur Begründung des Vorwurfs deliktischen Handelns der Beklagten ausdrücklich auf diese Entscheidung bezogen.

Zusammenfassend hat der Senat dort ausgeführt:

"Nach alledem ist die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung der Beklagten zu bejahen.

Es drängt sich die Vermutung eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und den von ihm beauftragten Anwälten auf, bei dem der Abmahner sich dafür hergibt, seinem Anwalt eine Gebühreneinnahmequelle zu verschaffen.

Der Umstand, dass der Kläger den Rechtsanwälten Zahlungsansprüche zur Sicherung ihrer Gebührenforderungen abgetreten und ihnen sogar eine Grundschuld über 100.000,- EUR an seinem hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück ... hat eintragen lassen, könnte zwar gegen die Annahme sprechen, dass die Rechtsanwälte den Kläger von dem eingegangenen Kostenrisiko vollständig freigestellt haben. Zwangsläufig ist dies jedoch nicht. Die Abtretung und die Eintragung der Grundschuld könnten - wie die Beklagte behauptet - auch den Zweck gehabt haben, die Vermögenswerte des Klägers dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen.

Letztlich kann dies dahingestellt bleiben.

Die oben dargestellte wirtschaftliche Ausgangssituation des Klägers deutet darauf hin, dass der Kläger es zumindest sehenden Auges in Kauf genommen hat, Kostenerstattungsansprüche der zahlreich abgemahnten Mitbewerber mangels Masse nicht erfüllen zu können, so dass diese auch dann auf ihren Kosten sitzen bleiben, wenn sie im Rechtsstreit gegen den Kläger erfolgreich sind.

Unabhängig von der Frage, ob das Zusammenwirken des Klägers mit seinen Prozessbevollmächtigten von Anfang an aufgrund eines kollusiven Zusammenwirkens rechtsmissbräuchlich war, ist davon auszugehen, dass dies jedenfalls in dem Zeitpunkt gegolten hat, als der Kläger die zur Unterwerfungserklärung der Beklagten führende Abmahnung ausgesprochen hat.

Die Unterwerfungserklärung der Beklagten datiert vom...

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