Leitsatz (amtlich)

Zu der gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 UWG vorzunehmende Gesamtwürdigung hat der Anspruchsteller durch eigenen Vortrag zur Klärung solcher Tatsachen beizutragen, die in seiner Sphäre liegen und dem Anspruchsgegner nicht bekannt sind.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 9. Dezember 2015, 12 O 23/15 KfH, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten wettbewerbsrechtlichen Verstoßes auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Die Klägerin ist eine am 23. Mai 2014 gegründete und in [...] ansässige UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von EUR 1.050,-. Die Beklagte ist eine in [...] ansässige GmbH.

Der Geschäftsführer der Klägerin versicherte am 4. September 2014 an Eides statt, vermögenslos zu sein. Die Wirtschaftsauskunft der Creditreform bewertete die Bonität der Klägerin am 9. Oktober 2015 als sehr schwach und gab ein Ausfallrisiko von 9,5% bei einem bundesweiten Durchschnitt von 1,63 % (Stand Juni 2015) an und wies sowohl für die Gesellschafter, die Geschäftsführung sowie für weitere Beteiligungen des Geschäftsführers der Klägerin schuldnerregisterliche Eintragungen auf. Die Beklagte betrieb gegen die Klägerin in einem anderen Verfahren aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss die Zwangsvollstreckung. Nach der Drittschuldnerauskunft der Bank der Klägerin wies das Konto der Klägerin keine Deckung auf. Später zahlte die [...] GmbH, deren Mitgesellschafter der Geschäftsführer der Klägerin ist, einen Teil der Forderung. Die Klägerin sprach seit ihrer Gründung in fünf bis zehn Fällen Abmahnungen aus, wobei sie unter anderem einen einzigen Internetauftritt zum Anlass für drei verschiedene Abmahnungen genommen hat, die Gegenstand dreier Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Heidelberg waren (LG Heidelberg 11 O 37/14 KfH, 12 O 13/15 KfH und 12 O 14/15 KfH).

Auf der Internetplattform "immonet.de" wurde die Beklagte am 17. Februar 2015 in einem Angebot unter "Anbieter" als "[Vorname Name] Immobilien und Beratung GmbH" bezeichnet. Im "Impressum" des Angebots fanden sich folgende Angaben:

"Geschäftsführer

[Name] Immobilien & Beratung Dipl.-Kfm. [Vorname Name] [...]straße 49 [PLZ] [Ort]

Amtsgericht [...]

HRB [...]"

Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen dieser Angaben mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Februar 2015 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Am 3. März 2015 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Parteien seien Mitbewerber. Sie behauptet, sie sei eine in [...] ansässige Grundstückshändlerin, die auch über ein Büro in [...] verfüge. Sie übe ihre Tätigkeit regional und überregional aus und vermarkte insbesondere ein Grundstück in [...]. Sie habe im Jahr 2014 Umsätze in Höhe von ca. 700.000,- EUR erzielt. Insbesondere habe sie das Grundstück in [...] für 140.000 EUR ge- und für 360.000,- EUR verkauft, eine Wohnung in [...] für 90.000,- EUR gekauft, wenngleich das Geschäft rückabgewickelt worden sei und eine weitere Wohnung in Mannheim für 180.000,- EUR ge- und für 220.000,- EUR verkauft. Im Jahr 2015 habe die Klägerin bis auf den rückabgewickelten Verkauf kein Geschäft getätigt, der bereinigte Gewinn 2014 habe 17.000,- EUR betragen. Die für diese Geschäftstätigkeit erforderliche Liquidität sei aufgrund von Fremdkapital gesichert, wobei Privatdarlehen zum Erwerb neuer Grundstücke zur Verfügung stünden. Die geltend gemachten anwaltlichen Gebühren ergäben sich aus einem zwischen ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossenen Anwaltsvertrag.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 808,13 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 04.03.2015 sowie EUR 1,55 vorgerichtliche Auslagen zu bezahlen; hilfsweise: die Klägerin von Ansprüchen ihrer Bevollmächtigten in dieser Höhe freizustellen.

weiter die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen aus dem verauslagten Gerichtskostenvorschuss ab Eingang bei Gericht in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Parteien seien schon keine Mitbewerber. Die Klägerin sei aufgrund ihrer schwachen Kapitalisierung und der Vermögenslosigkeit ihres Geschäftsführers nicht in der Lage, in irgendeinem, jedenfalls in keinem nennenswertem Umfang Grundstücksgeschäfte zu tätigen und abzuwickeln. Die Klägerin handele rechtsmissbräuchlich, denn die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen diene ihr ausschließlich, jedenfalls aber vorwiegend dazu, sich Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung zu verschaffen. Die Klä...

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