Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen (541 KLs) 234 Js 240/18 (5/19))

 

Tenor

Die Untersuchungshaft des Angeklagten dauert fort.

Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch das Kammergericht findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Landgericht Berlin übertragen.

 

Gründe

A.

I.

Mit ihrer zum Landgericht Berlin - Jugendkammer - erhobenen Anklageschrift vom 8. Februar 2019 legt die Staatsanwaltschaft Berlin dem Angeklagten unter anderem zur Last, in Berlin am 23. Juni 2018 versucht zu haben, einen anderen Menschen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten und hierdurch zugleich eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben (Fall 18 der Anklage). Er soll gegen 4.05 Uhr am Tattag auf dem H.platz in Berlin-C. in bewusster Ausnutzung der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Geschädigten B diesen völlig überraschend mittels eines wuchtigen Faustschlages gegen die Schläfe zu Boden gestreckt und sodann, als das Opfer versuchte aufzustehen, mit dem mit festem Schuhwerk versehenen Fuß auf dessen Schädel gestampft und mindestens dreimal gezielt mit äußerster Kraft unter Einsatz seines ganzen Körpers gegen den Kopf des Geschädigten getreten haben, wodurch dieser potentiell lebensgefährliche Frakturen der Stirnhöhlenvorderwand mit Frakturen der oberen Dächer beider Augenhöhlen sowie massive Einblutungen im Bereich beider Augen, der Nase, beider Ohrmuscheln und an der rechten Halsseite sowie multiple Abschürfungen erlitten haben soll. Nur dank des beherzten Dazwischentretens der Zeugen L, E, D und Sch habe er schließlich von seinem Opfer abgelassen. B soll unmittelbar vor den Tätlichkeiten des Angeklagten die heftig weinende und schreiende Zeugin I Do, welche zu diesem Zeitpunkt mit dem Angeklagten liiert gewesen sei, gefragt haben, ob alles in Ordnung sei. Hierüber sei der Angeklagte in derart maß- und sinnlosen Zorn geraten, dass er beschlossen habe, den Geschädigten zu töten, um ihn für dessen - aus Sicht des Angeklagten - unverschämtes Verhalten abzustrafen.

Daneben legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten 17 Straftaten, insbesondere zwei Verbrechen der Vergewaltigung, eine räuberische Erpressung und eine Vielzahl von Körperverletzungsdelikten, zum Nachteil der Zeugin R, seiner ehemaligen Lebensgefährtin, zur Last, die er (überwiegend) als zur Tatzeit Heranwachsender in der Zeit zwischen dem 24. Juni 2015 und Juni 2018 in Berlin begangen haben soll.

Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat auf den Inhalt der spätestens am 14. Februar 2019 bei dem Landgericht Berlin eingegangenen Anklageschrift Bezug.

II.

Der Angeklagte ist in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. August 2018 - 353 Gs 3657/18 - am 11. September 2018 festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt xx.

Dem auf die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 b) und c) StPO) sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO gestützten Haftbefehl lag - neben dem Vorwurf der (vorsätzlichen) Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin R im März 2018 - bereits der Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher, weil mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangener Körperverletzung zugrunde; der dringende Tatverdacht insoweit resultierte insbesondere aus den Angaben des Geschädigten und der Zeugen L, E, D und Sch sowie den ärztlich dokumentierten Verletzungen des Geschädigten B.

Nach Erhebung der Anklage vom 8. Februar 2019 hat die mit der Sache befasste Strafkammer 41 - Jugendkammer - auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2019 den vorgenannten Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten durch einen sämtliche Anklagevorwürfe umfassenden, weiterhin auf die genannten Haftgründe und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO gestützten (neuen) Haftbefehl - (541 KLs) 234 Js 240/18 (5/19) - ersetzt, der dem Angeklagten am selben Tag eröffnet wurde und seither die Grundlage des (weiteren) Vollzugs der Untersuchungshaft bildet.

III.

Der (seinerzeit amtierende) Vorsitzende der Jugendkammer hat mit Verfügung vom 14. Februar 2019 die Zustellung der Anklageschrift veranlasst, eine Erklärungsfrist von zehn Tagen bestimmt und die Durchführung der Hauptverhandlung im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens an den Sitzungstagen der Kammer (Dienstag und Donnerstag) beginnend am 19. März 2019 in Aussicht genommen. Nachdem er wegen einer längerfristigen Erkrankung aus der Kammer ausgeschieden war, mussten umfangreiche Änderungen in der ursprünglichen Terminplanung vorgenommen werden, die maßgeblich auf einer Verhinderung der psychiatrischen Sachverständigen durch die gutachterliche Tätigkeit in anderen Hauptverhandlungen beru...

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