Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 08.06.1976; Aktenzeichen 83 T 195/76)

AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 62 VI 167/76)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 5.000 DM.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 1 hat nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie und den Beteiligten zu 2) als Erben je zur Hälfte ausweist. In der Erbscheinsverhandlung ist ausgeführt, daß die Beteiligte zu 1 mit dem Erblasser in vierter Ehe kinderlos verheiratet gewesen sei. In erster Ehe sei der Erblasser mit Erna Lengert verheiratet gewesen. Aus dieser Ehe sei ein Abkömmling des Erblassers – der Beteiligte zu 2 – hervorgegangen. In zweiter und dritter Ehe sei der Erblasser kinderlos verheiratet gewesen. Durch Zwischenverfügung vom 25. Februar 1976 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts der Beteiligten zu aufgegeben, die Namen der früheren Ehegatten des Erblassers mitzuteilen und Nachweise zu führen, daß und wie diese Ehen auf gelöst worden sind. Mit einem Schriftsatz, vom 18. März 1976 hat die Beteiligte zu 1 die Urkunde über die Eheschließung des Erblassers mit … vorgelegt und gleichzeitig mitgeteilt, daß weitere Angaben über die früheren Ehegatten des Erblassers nicht gemacht werden könnten. Mit einer weiteren Verfügung vom 24. März 1976 hat der Rechtspfleger die Beteiligte zu 1 darauf hingewiesen, daß aus Rechtsgründen die Auflösung sämtlicher vorhergehender Ehen nachzuweisen sei. Gegen die Zwischenverfügung vom 25. Februar 1976 hat die Beteiligte zu 1 Erinnerung eingelegt, welcher der Amtsrichter nicht abgeholfen und die er dem Landgericht als Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Landgericht hat aufgrund des in der Heiratsurkunde betreffend die Ehe mit K. E. aufgenommenen Scheidungsvermerks die Ehescheidungsakten 14 R 621/50 des Landgerichts Berlin herbeigezogen, welche in Übereinstimmung mit dem standesamtlichen Vermerk ergehen, daß die Ehe des Erblassers mit K. E. seit dem 2. August 1950 rechtskräftig geschieden ist. Das Landgericht hat die als Erinnerung geltende Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen jener Entscheidung ist ausgeführt, daß es der Antragstellerin weiterhin obliege, die Auflösung zweier weiterer Ehen des Erblassers zur Begründung ihres Erbrechts nachzuweisen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.

Die nach den §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist sachlich nicht begründet, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung keine Gesetzesverletzung, auf die allein eine weitere Beschwerde gestützt werden kann, erkennen läßt.

Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, daß es sich bei der Zwischenverfügung des Rechtspflegers vom 25. Februar 1976 um eine anfechtbare Verfügung handelt. Dieser Verfügung ist die Beteiligte zu 1 noch nicht in vollem Umfange nachgekommen. Demgemäß ist die in der Zwischenverfügung enthaltene Auflage auch nicht etwa dadurch gegenstandslos geworden, daß die Beschwerdeführerin sie erfüllt hat. Es steht noch die Angabe des Namens einer früheren Ehefrau des Erblassers aus; außerdem fehlen Nachweise über die Auflösung zweier früherer Ehen.

In materiellrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von § 2354 Abs. 1 BGB ausgegangen, wonach derjenige, der die Erteilung eines Erbscheins beantragt, im Falle des Wegfalles einer Person, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen sein oder sein Erbteil gemindert werden würde, anzugeben hat, in welcher Weise die Person weggefallen ist. Die Richtigkeit der entsprechenden Angaben ist grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen (§ 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im vorliegenden Falle ist die Auflösung der vorhergegangenen Ehen des Erblassers für den Umfang des Erbrechts der Beteiligten zu 1 von Bedeutung. Für den – gewiß fernliegenden, aber nicht mit letzter Sicherheit auszuschließenden – Fall, daß der Erblasser bei der Eheschließung mit der Beteiligten zu 1 noch mit einer anderen – früher geheirateten – Frau verheiratet gewesen sein sollte, würde eile mit der Beteiligten zu 1 geschlossene Ehe nichtig sein (§ 20 EheG). Nach § 23 EheG kann sich niemand auf die Nichtigkeit der Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Für den Fall also, daß der Erblasser bei der Eheschließung mit der Beteiligten zu 1 noch mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sein sollte, wäre dadurch der Fortbestand der früheren Ehe nicht berührt, und mit Rücksicht auf § 23 EheG könnte sich niemand vor einer gerichtlichen Nichtigerklärung auf die Nichtigkeit der Zweitehe berufen. Demgemäß vermittelt in einem solchen Fall nicht etwa nur die erste Ehe oder mit Rücksicht auf § 23 EheG nur die zweite Ehe dem betreffenden Ehegatten das alleinige Ehegattenerbrecht, Vielmehr würde in einem solchen Falle vorbehaltlich einer gerichtlichen Nichtigerklärung der Zweitehe beiden Ehegatten das gesetzliche Ehegattenerbrecht je zur Hälfte zustehen (vgl. Ferid, FamR...

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