Entscheidungsstichwort (Thema)

Befugnis zur Vertreterbestellung

 

Leitsatz (amtlich)

Die in einer Teilungserklärung enthaltene Klausel, nach der Wohnungseigentümer sich in der Eigentumerversamailung nur durch Ehegatten, einen Wohnungs- oder Teileigentümer und den Verwalter der gleichen Wohnanlage vertreten lassen können, ist unwirksam.

Da das Kammergericht mit dieser Auffassung von der Entscheidung BayObLGZ 1981, 161 ff.= WEM 1982, 29 abweicht, wird das Verfahren über die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Normenkette

WEG § 25

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 08.03.1985; Aktenzeichen 191 T 151/84)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II (WEG) 20/83)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 8. März 1985 – 191 T 151/84 – wird dem Bundesgerichtshof insoweit zur Entscheidung vorgelegt, als hierüber nicht durch Teil-Beschluß vom 27. November 1985 entschieden worden ist.

 

Gründe

Der Senat hat mit Teilbeschluß vom 27. November 1985 die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 8. März 1985 insoweit zurückgewiesen, als beantragt worden ist, die §§ 3 und 16 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 4 Satz 4 der Teilungserklärung für nichtig zu erklären. Insoweit wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen. Die im folgenden nur noch zu erörternde Bestimmung des § 16 Abs. 4 Satz 1 der Teilungserklärung hat folgenden Wortlaut:

„Jeder Wohnungs- oder Teileigentümer kann sich in der Eigentümefrversammlung durch seinen Ehegatten, einen Wohnungs- oder Teileigentümer und den Verwalter der gleichen Wohnanlage vertreten lassen.”

Die Antragstellerin hatte vor dem Amtsgericht Schöneberg und im Erstbeschwerdeverfahren beantragt, auch diese Bestimmung der Teilungserklärung für nichtig zu erklären. Die Vorinstanzen haben diesen Antrag für unbegründet erachtet. Gegen den die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluß des Landgerichts Berlin richtet sich die fristund formgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie auch ihren Antrag weiterverfolgt, § 16 Abs. 4 Satz 1 der Teilungserklärung für nichtig zu erklären.

Aus den in dem Teilbeschluß des Senats vom 27. November 1985 dargelegten Gründen ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zulässig.

Der Senat hält die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der bei gehrten Feststellung zu § 16 Abs. 4 Satz 1 der Teilungserklärung für begründet. An dieser Entscheidung ist er aber durch die Entscheidung BayObLGZ 1981, 161 ff. = WEM 1982, 29 gehindert und legt deshalb nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG die Rechtsbeschwerde insoweit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

1. Die zu § 25 WEG ergangene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes hatte darüber zu befinden, ob folgende in der Teilungserklärung enthaltene Klausel zulässig ist:

„Ein Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.”

Es hat diese Frage unter Hinweis auf weitere obergerichtliche Rechtsprechung bejaht. Auf dieser Beurteilung beruht die Entscheidung auch. Denn eine Auslegung der Klausel wäre nicht mehr erforderlich gewesen, wenn das Gericht sie für unwirksam gehalten hätte.

2. Außer der zur Vorlage zwingenden Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes haben auch die Oberlandesgerichte Karlsruhe (OLGZ 1976, 273 = MDR 1976, 758) und Frankfurt (OLGZ 1979, 134 = Rpfleger 1979, 218) entschieden, daß in der Teilungserklärung die Befugnis des Wohnungseigentümers, einen Vertreter seiner Wahl zu bestimmen, in zulässiger Weise be- schränkt werden könne. Beide Entscheidungen werden damit begründet, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft ein berechtigtes Interesse daran habe, fremde Einflüsse von der Gemeinschaft möglichst fernzuhalten. – Auch in der Literatur wird die Einschränkung der Befugnis, einen Vertreter zu bestimmen, überwiegend für zulässig gehalten (Augustin in RGRK, BGB 12. Aufl., Rdn. 20; Bärmann/Pick/Merle, WEG 5. Aufl. Rdn. 18; Baur in Soergel/Siebert, BGB 11. Aufl., Rdn. 3; Bassenge in Palandt, BGB 44. Aufl., Anm. 2 a je zu § 25 WEG; Weimar/Bub, Wohnungseigentum von A–Z, 4. Aufl., S. 291). Andere Stimmen in der Literatur halten dagegen die in der Teilungserklärung enthaltene Beschränkung der Befugnis, einen Vertreter eigener Wahl zu bestellen, für unzulässig (Weitnauer, 6. Aufl., Rdn. 13; Röll in Münch.Komm, BGB 1. Aufl., Rdn. 8 je zu § 25 WEG; Röll, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 3. Aufl., S. 113, 114; Weimar in Wohnungseigentümer 1980, 44; ders. in BlGWB 1981, 88). Die gleiche Ansicht vertritt das Landgericht Hamburg (Rpfleger 1979, 65) für einen Wohnungseigentümerbeschluß dieses Inhalts.

3. Der Senat hält aus den folgenden Überlegungen die Beschränkung der Befugnis, einen Vertreter zu bestimmen, für unzulässig.

a) Es kann offenbleiben, ob die von Weitnauer a.a.O. gegebene dogmat...

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