Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf richterliche Entscheidung nach dem WEG

 

Beteiligte

2. Dr. Siegfried …

3. Dr. Lore …

4. Eheleute Günter und Margot …

5. Eheleute Johann und Anna … ebenda

6. Eheleute Fritz und Gertrud … ebenda

7. Manfred …, ebenda

8. Dr. Josef …, ebenda

9. Walter …

 

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin Frau Anna … wird der Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 1975 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, als er die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Anträge Nr. 1 und 5 (in dem vorliegenden Beschluß Buchstaben a und d) zurückgewiesen hat.

2. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts im Beschluß des Landgerichts vom 8. Dezember 1975 wird unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin aufgehoben. Die Geschäftswerte werden für die sofortige Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde wie folgt festgesetzt:

Für den Antrag a auf

3.000 DM,

für den Antrag b auf

400 DM,

für den Antrag c auf

1.200 DM,

für den Antrag d auf

400 DM.

4. Die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten hat die Antragstellerin zu 1/3 zu tragen und zu erstatten. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht überlassen.

 

Gründe

Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin neben acht weiteren Beteiligten im Hause … in … Die am vorliegenden Verfahren beteiligte Baugesellschaft ist als Verwalterin des gemeinschaftlichen Eigentums bestellt. Die Aufteilung des Hauses in Wohnungseigentum wurde durch Teilungserklärung der Baugesellschaft als vormaliger Eigentümerin vorgenommen. Über den Miteigentumsanteil und den Gegenstand des Sondereigentums hinaus enthält die Teilungserklärung auch Bestimmungen, die den Inhalt des Sondereigentums betreffen. Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist in § 13 der Teilungserklärung geregelt. Hier ist in Abs. 4 Satz 2 bestimmt:

Ein Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

Die Antragstellerin hat das Amtsgericht mit folgenden Anträgen zur Entscheidung angerufen:

  1. Es wird festgestellt, daß die Antragstellerin berechtigt ist, sich in einer von der Verwalterin anzuberaumenden Wohnungseigentümerversammlung durch einen Bevollmächtigten, insbesondere auch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
  2. Die Verwalterin wird verurteilt, für die Durchführung der Hausordnung mit der Maßgabe zu sorgen, daß Fenster und Türen im Kellergeschoß, von kurzfristigen Lüftungsvorgängen abgesehen, grundsätzlich geschlossen gehalten werden.
  3. Die Verwalterin wird verurteilt, der Antragstellerin Einsicht in die Niederschriften über die in den Wohnungseigentümerversammlungen gefaßten Beschlüsse der Jahre 1971, 1972, 1973 und 1974 zu gewähren.
  4. Die Verwalterin wird verurteilt, der Antragstellerin Auskunft über die Zusammensetzung der Position „sonstige Ausgaben” in der Wohngeldabrechnung vom 1.1.1974 bis zum 31.12.1974 zu geben und ihr die auf diese Einzelpositionen bezogenen Einzelbelege zur Einsichtnahme vorzulegen.

Die übrigen Beteiligten (Antragsgegner) sind den Anträgen entgegengetreten,

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22.8.1975 sämtliche Anträge zurückgewiesen und den Geschäftswert auf 3.000 DM festgesetzt. Gegen die Zurückweisung ihrer Anträge hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und auch die Geschäftswertfestsetzung mit der Beschwerde angefochten. Mit Beschluß vom 8.12.1975 hat das Landgericht die Rechtsmittel zurückgewiesen und den Beschwerdewert gleichfalls auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Antragstellerin hat sofortige weitere Beschwerde, gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts Beschwerde eingelegt.

Die sofortige weitere Beschwerde ist, und zwar als Rechtsbeschwerde, nach §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 2 FGG zulässig (Bärmann WEG 3. Aufl. RN 54 zu § 45; Jansen FEG 2. Aufl. RN 2 a.E. zu § 27). Die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts kann mit der weiteren Beschwerde nach §§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 2 Satz 2 KostO nicht angefochten werden, weil das Landgericht diese nicht zugelassen hat. Dagegen ist die Beschwerde gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts durch das Landgericht zulässig, da das Landgericht insoweit nicht als Beschwerdegericht entschieden hat. Der Senat schließt sich in dem Streit der Rechtsprechung darüber, ob es sich hier um eine weitere Beschwerde im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 KostO oder um eine Erstbeschwerde handelt, der zweiten Auffassung an (ebenso Korintenberg-Wenz-Ackermann-Lappe KostO 8. Aufl. 1973 Anm. 7 a.E. zu § 14 mit zahlreichen Zitaten der widersprüchlichen Rechtsprechung; Jansen FGG RN 6 der Vorbem. vor § 13 a FN 12; a.A. auch Bärmann WEG RN 13 zu § 48 und Weitnauer/Wirths WEG 5. Aufl. RN 2 zu § 48).

Die sofortige weitere B...

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