Leitsatz (amtlich)

Die in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Kostenentscheidung ist auch dann gem. § 57 Satz FamFG nicht anfechtbar, wenn das Verfahren die elterliche Sorge betraf.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 11.03.2014; Aktenzeichen 90 F 54/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG Schöneberg vom 11.3.2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 500 EUR zu tragen.

 

Gründe

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss vom 11.3.2014 ist unzulässig, worauf der Senat bereits unter dem 7.5.2014 hingewiesen hat.

Die angegriffene Kostengrundentscheidung ist in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangen. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine der Ausnahmen von § 57 Abs. 1 Satz 2 FamFG liegt nicht vor.

Zwar ist in dem Verfahren beantragt worden, im Wege der einstweiligen Anordnung die Erklärung des Vaters zum Abschluss eines Schulvertrags gem. § 1666 BGB zu ersetzen. Es handelt sich daher um ein Verfahren, das die elterliche Sorge im Sinne von Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG betraf. Dies führt aber nicht zur Anfechtbarkeit der Entscheidung.

Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FamFG ist die Beschwerde nur eröffnet, wenn auf Grund mündlicher Erörterung "über die elterliche Sorge für ein Kind" entschieden wurde. Dies ist hier aber nicht geschehen, vielmehr ist die Kostenentscheidung nach Rücknahme des Antrags angegriffen worden. Eine solche Kostenentscheidung wird aber bereits vom Wortlaut der Ausnahmeregelung von § 57 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht erfasst, so dass es bei dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit nach Satz 1 der Vorschrift verbleibt (ebenso z.B. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 569; 2014, 593).

Auch der Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die Eröffnung einer Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung (ebenso OLG Frankfurt, a.a.O.). Der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall ist die Unanfechtbarkeit von in einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Entscheidungen. Von diesem Grundsatz hat er Ausnahmen für Entscheidungen eröffnet, für die er dies angesichts ihrer Bedeutung für die Beteiligten für sachgerecht erachtet hat (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/6308, 202 f.). Nicht geschehen ist dies z.B. für einstweilige Anordnungen zum Umgang, zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses und von Unterhalt. Insbesondere der Ausschluss der Anfechtbarkeit in den beiden letztgenannten Fällen lässt erkennen, dass allein wirtschaftliche Belange eine Anfechtbarkeit nach der gesetzgeberischen Wertung nicht zu rechtfertigen vermögen. Das Interesse an einer Abänderung der Kostenentscheidung bleibt aber hinter dem Interesse, z.B. den im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochenen Unterhalt nicht zahlen zu müssen, deutlich zurück.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG. Es besteht keine Veranlassung von dem Grundsatz abzuweichen, dass derjenige, der ein erfolgloses Rechtsmittel eingelegt hat, dessen Kosten zu tragen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7169869

FamRZ 2014, 1929

FuR 2014, 668

AGS 2015, 146

NZFam 2014, 750

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