Leitsatz (amtlich)

1. In gerichtlichen Verfahren wie einem Verfahren über die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsentscheidung in einem Umgangsverfahren wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag vom Gericht festgesetzt, weil ein für die Gerichtsgebühren maßgeblicher Wert fehlt (§ 33 Abs. 1 RVG).

2. Der danach festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren über den Umgang orientiert sich nicht am Betrag des beantragten oder festgesetzten Ordnungsgeldes, sondern am Vollstreckungsinteresse. Dieses kann im Regelfall auf 1.000 EUR geschätzt werden.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 202 F 109/18 SH)

 

Tenor

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Vaters wird der Wert für die Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren über die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den am 20. April 2021 erlassenen Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 202 F 109/18 SH - (Senat, 16 WF 79/21) auf bis zu 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Der Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Vaters, den Wert für die Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren über die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den am 20. April 2021 vom Familiengericht erlassenen Ordnungsgeldbeschluss (= Senat, 16 WF 79/21) festzusetzen, ist statthaft: Denn in gerichtlichen Verfahren, in denen ein für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert fehlt, setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest (§ 33 Abs. 1 RVG). Diese Konstellation ist hier gegeben: Das Tätigwerden eines Rechtsanwalts im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsentscheidung in einem Umgangsverfahren (§§ 89 Abs. 1, 87 Abs. 4 FamFG, §§ 567ff. ZPO) stellt aus Sicht des anwaltlichen Vergütungsrechts eine besondere Angelegenheit dar (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG). Die für das familiengerichtliche Verfahren maßgeblichen Wertvorschriften, die grundsätzlich auch als Maßstab für die anwaltliche Tätigkeit heranzuziehen sind (§ 23 Abs. 1 RVG), sehen hierfür jedoch keinen besonderen Wert vor, weil für die Beschwerde gegen die Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln im familiengerichtlichen Verfahren die Festgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG gilt (vgl. Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [8. Aufl. 2021], § 6 Rn. 70). In einem solchen Fall hat deshalb auf Antrag das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).

2. Der Wert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren ist auf bis zu 1.000 EUR festzusetzen. Das ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat (vgl. Zöller/Herget, ZPO [33. Aufl. 2020], § 3 ZPO Rn. 16.125). Dieser Wert orientiert sich nicht am Betrag des beantragten oder festgesetzten Ordnungsgeldes, sondern am Vollstreckungsinteresse (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23. April 2009 - 13 W 32/09, OLGR Celle 2009, 657). Dieses ist zu schätzen (vgl. OLG München, Beschluss vom 10. März 2011 - 33 WF 430/11, FamRZ 2011, 1686 [bei juris Rz. 13]). Grundlage der Schätzung ist dabei allgemeiner Ansicht zufolge ein Bruchteil des Wertes der Hauptsache; hier also ein Bruchteil des (Regel-) Wertes einer Kindschaftssache (§§ 45 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG; vgl. Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [8. Aufl. 2021], § 6 Rn. 70; Zöller/Herget, ZPO [33. Aufl. 2020], § 3 ZPO Rn. 16.125). Allerdings kann sich dieser Bruchteilswert entsprechend den Umständen des jeweiligen Einzelfalles erhöhen oder ermäßigen (vgl. OLG München, Beschluss vom 10. März 2011 - 33 WF 430/11, FamRZ 2011, 1686 [bei juris Rz. 15]). Mit Blick hierauf und unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles erachtet der Senat einen Gegenstandswert von bis zu 1.000 EUR für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde im (Umgangs-) Vollstreckungsverfahren für angemessen, aber auch ausreichend.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren über den Antrag gebührenfrei ist (§ 33 Abs. 9 RVG). Eine Beschwerde findet nicht statt (vgl. Gerold/Schmidt-Mayer, RVG-Kommentar [24. Aufl. 2019], § 33 Rn. 16).

 

Fundstellen

Haufe-Index 14693467

NJ 2021, 412

FF 2021, 422

FamRB 2021, 496

NZFam 2021, 893

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