Leitsatz (amtlich)

Der Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

§ 522 Abs. 2 ZPO räumt dem Berufungsgericht keinen Ermessensspielraum ein; vielmehr besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen die gesetzliche Verpflichtung, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 58 S 129/07)

AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 106 C 3512/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 2.7.2007 gegen den Hinweis der Zivilkammer 58 des LG Berlin vom 11.6.2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

1. Der nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilte Hinweis des LG Berlin vom 11.6.2007 ist nicht anfechtbar; dies gilt selbst dann, wenn man ihn mit der Klägerin als Beschluss qualifiziert.

Nach § 567 Abs. 1 ZPO sind nur im ersten Rechtszug ergangene Beschlüsse des LG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Gegen Beschlüsse, die das LG als Berufungsgericht oder Beschwerdegericht, also im zweiten Rechtszug, erlässt, kann nach § 574 Abs. 1 ZPO lediglich die Rechtsbeschwerde statthaft sein und dies auch nur dann, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist und daneben die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen oder das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Das LG hat den Hinweis vom 11.6.2007 als Berufungsgericht erteilt. Damit ist die Beschwerde zum KG (OLG) nicht statthaft.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass § 522 Abs. 2 ZPO dem Berufungsgericht keinen Handlungsspielraum einräumt; vielmehr besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen die gesetzliche Verpflichtung, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, was nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht nur für "offensichtlich unbegründete Berufungen, sondern für alle Berufungen gilt (vgl. nur OLG Köln, Beschl. v. 11.6.2003 - 2 U 15/03, MDR 2003, 1435; KG, Beschl. v. 10.11.2003 - 22 U 216/03, KGReport Berlin 2004, 61 = MDR 2004, 647).

2. Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1833844

MDR 2008, 42

OLGR-Ost 2008, 67

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