Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 15.04.2014)

 

Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Wert von ... EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. In notarieller Verhandlung vom 27.9.2013 (UR-Nr. 560/2013 des Notars S., Bd II Bl. 16 ff. d.A.) erklärte die Beteiligte zu 1) - eingetragene Eigentümerin - sie verkaufe das verfahrensgegenständliche Wohnungseigentum an die Beteiligte zu 2) - eine società semplice (einfache Gesellschaft) italienischen Rechts mit Sitz in R.(Italien) - und bewillige zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Die vertraglichen Erklärungen für die Beteiligte zu 2) gab M.V.ab, der sich auf eine ihm am 25.9.2013 erteilte Vollmacht (Bd II Bl. 28 ff. d.A.) berief. Weiter heißt es, ein Auszug aus dem Firmenregister der Industrie- und Handelskammer von R.vom 26.8.2013 habe anlässlich der Beurkundung in Abschrift vorgelegen. M.V.werde das Original oder eine beglaubigte Abschrift mit Übersetzung nachreichen.

Mit Schreiben vom 28.11.2013 hat Notar S.u.a. eine Ausfertigung der UR-Nr. 560/2013 sowie einen Auszug aus dem Registro delle Imprese (Unternehmensregister) der Camera di Commercio Industria Artigianato e Agricoltura di R.vom 26.8.2013 nebst Übersetzung eingereicht und die Eintragung der Vormerkung beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 15.4.2014 zurückgewiesen, weil die società semplice nicht rechts- und damit auch nicht grundbuchfähig sei. Hiergegen hat Notar G.unter dem 26.2.2015 namens der Beteiligten zu 2) Beschwerde eingelegt und beantragt, sie als Berechtigte der Vormerkung mit dem Zusatz einzutragen "bestehend aus den Gesellschaftern C.V.und G.s. r. l.". Er bestätige auf Grund des im vorliegenden Registerauszugs vom 25.2.2015, dass die Genannten die einzigen Gesellschafter der Käuferin seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten (Bd II Bl. 1 bis 65) Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), jedoch nicht begründet. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung der Vormerkung zu Recht gemäß § 18 Abs. 1 GBO zurückgewiesen. Eine (ausländische) Gesellschaft kann als solche (unter ihrem Namen) nur dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn sie rechtsfähig ist. Die società semplice ist nach dem insoweit maßgebenden italienischen Recht nicht rechtsfähig (Meikel/Hertel, GBO, 11. Aufl., Einl. G Rn. 127; Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl., Internat. Bezüge Rn. 111.11).

Die società semplice ist in Artt. 2251 ff. des Codice Civile (wiedergegeben bei Patti, Italienisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl.) geregelt. Sie ist keine juristische Person und trotz Abweichungen bei Geschäftsführung (Art. 2258c. c.) und Haftung (Artt. 2267 f. c. c.) der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) vergleichbar. Anders als die einer offenen Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. HGB) vergleichbare società in nome collettivo (Artt. 2200, 2249 Abs. 1, 2291 ff. c. c.) muss die società semplice nicht in das Unternehmensregister eingetragen werden, jedenfalls nicht bei dem hier vorliegenden Gesellschaftszweck (vgl. Art. 2195c. c.). Erfolgt eine (fakultative) Eintragung der società semplice in der dafür vorgesehenen sezione speciale (besonderen Abteilung), hat diese keine konstitutive oder deklaratorische Wirkung, sondern als pubblicità notizia nur verlautbarenden Charakter (vgl. Holzborn/Israel, NJW 2003, 3014, 3017 Fn. 54; Schmidt-Kessel/Leutner, Handelsregisterrecht, Italien Rn. 3; Kindler, Italienisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., § 4 Rn. 39). An den § 15 HGB vergleichbaren Publizitätswirkungen des Unternehmensregisters (vgl. dazu Senat, NZG 2012, 1352) nehmen Eintragungen, die eine società semplice betreffen, gemäß Art. 2193c. c. nicht teil. Eine Gleichstellung mit den Handels(personen)gesellschaften oder eine dem Urteil des Bundesgerichtshofs, NJW 2001, 1056 entsprechende Rechtsprechung italienischer Gerichte (vgl. die Nachweise bei Kindler, a.a.O., § 4 Rn. 22) ist nicht ersichtlich.

Aus Artt. 2266 Abs. 1, 2659c. c. folgt nicht die einschränkungslose Fähigkeit der società semplice - des Verbundes ihrer Gesellschafter - zur selbständigen Rechtsträgerschaft. Gemäß Art. 2659 Abs. 1 Nr. 1c. c. ist die società semplice (ebenso wie der nicht als juristische Person anerkannte Verein nach Art. 36c. c.) in Ansehung von Rechten an Grundstücken allenfalls erwerbsfähig, wenn in der Eintragungsnote auch die Personalien der Personen angegeben werden, die sie nach dem Gründungsvertrag vertreten. Eine solche Eintragung kann nach dem anzuwendenden deutschen Verfahrensrecht (§ 15 GBV) nicht erfolgen.

Auch die Voraussetzungen für die mit der Beschwerde beantragte Eintragung der Beteiligten zu 2) unter gleichzeitiger Eintragung ihrer Gesellschafter (laut dem Auszug vom 26.8.2013: C.V.und G.s. r. l. ...) liegen nicht vor. Zum einen gilt § 47 Abs. 2 GBO nur für die (rechtsfähige) Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB; der Verfahrensvorsc...

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