Leitsatz (amtlich)

Die società semplice (einfache Gesellschaft) italienischen Rechts ist (im Grundbuchverfahren) rechtsfähig.

 

Normenkette

GBO § 19

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, gemäß dem am 27. März 2014 eingegangenem Antrag vom 28. November 2013 eine Vormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 2) im Grundbuch einzutragen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Mit den Erklärungen vom 27. September und 5. November 2013 (UR-Nrn ... des Notars ...) liegt eine hinreichende Bewilligung der Beteiligten zu 1) für die Eintragung der Vormerkung gemäß §§ 19, 29 Abs. 1 S. 1 GBO vor. Die Beteiligte zu 2) kann (als solche) unter ihrem Namen (ohne Nennung ihrer Gesellschafter) als Berechtigte im Grundbuch eingetragen werden, weil sie nach italienischem Recht in eigener Rechtsträgerschaft Wohnungseigentum erwerben kann. Hierzu wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs - V ZB 166/15 - vom 9. Februar 2017 verwiesen, an die der Senat gemäß § 78 Abs. 3 GBO, § 74 Abs. 6 S. 4 FamFG gebunden ist. Die weiteren Ermittlungen haben ergeben, dass die società semplice - u.a. in Ansehung von Grundstücken - rechtsfähig ist und ihr das Eigentum in eigener Rechtsträgerschaft, als von ihren Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt zustehen kann. Das folgt aus der Auskunft der Italienischen Republik vom 28. Juli 2017, die gemäß dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 eingeholt worden ist.

Von einer Anordnung über die Kostenerstattung nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG wird abgesehen. Gerichtskosten fallen nicht an (§ 1 Abs. 1 GNotKG i.V.m. Nrn 14510 f., 14520 ff. und Vorbem. 3.1 Abs. 1 Hs. 1 zu Nr. 31000 KV GNotKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 11384673

NZG 2018, 786

ZIP 2018, 788

ZfIR 2018, 34

MDR 2018, 287

Rpfleger 2018, 259

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