Leitsatz (amtlich)

Hält ein gerichtlicher Sachverständiger ein nach den Umständen zu erwartendes, gewöhnliches Fahrverhalten als Unfallursache für ausgeschlossen und als Unfallursache eher eine gezielte Kollision für plausibel, so ist dies ein gewichtiges Indiz für einen manipulierten Unfall.

Beanstandungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, die im ersten Rechtszug hätten vorgebracht werden können, sind als neue Angriffs- und Verteidigungs-mittel im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO regelmäßig nicht zugelassen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 17 O 287/04)

 

Tenor

In Sachen ... beabsichtigt der Senat, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

1. Zutreffend geht das LG davon aus, dass in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit dafür gestatten, dass der Kläger von dem Geschehen nicht nur zufällig betroffen sondern an diesem beteiligt war.

Wie das LG in seiner Entscheidung ausführt, liegen ausreichende von Indizien vor, die für die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Manipulation sprechen, an der der Kläger beteiligt war und von der er profitiert.

Die Ausführungen hierzu auf S. 5-6 des angefochtenen Urteils sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch der Senat gelangt aufgrund der gebotenen Gesamtschau der gegebenen Umstände zu der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation (§ 286 ZPO); dies hat zur Folge, dass die Klage zu Recht abgewiesen wurde (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 71, 339 = NJW 1978, 2154 = VersR 1978, 242; KG, NZV 2003, 87 = VersR 2003, 610; NZV 203, 85 = VersR 2003, 613; NZV 2003, 233).

Für die erforderliche Überzeugungsbildung über die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Unfalls kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen. Es ist auch ohne Bedeutung, wenn sich für einzelne Indizien - isoliert betrachtet - eine plausible Erklärung finden lässt oder die Umstände jeweils für sich allein nicht den Schluss auf ein gestelltes Ereignis nahe legen. Entscheidend ist vielmehr stets die Werthaltigkeit der Beweisan-zeichen (ständige Rechtsprechung, vgl. KG, Urt. v. 29.3.2004 - 22 U 201/03; vom 8.9.2005 - 22 U 233/04; KG KGReport Berlin 2005, 851; OLG Hamm ZfS 2005, 539).

Auch der Senat ist davon überzeugt, dass sich aus den Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten auch des Klägers ergibt.

1. Die Ausführungen auf S. 4 der Berufungsbegründung nehmen lediglich zu einzelnen Indizien Stellung, die - isoliert betrachtet - unauffällig sein mögen; die Wer der Indizien in der gebotenen Gesamtschau sich mit diesen Ausführungen dagegen nicht entkräften. Es ist nämlich - wie bereits ausgeführt - ohne Bedeutung, wenn sich für einzelne Indizien - für sich betrachtet - eine plausible Erklärung finden lässt oder die Umstände jeweils für sich allein nicht den Schluss auf ein gestelltes Ereignis nahe legen (vgl. auch KG, Beschl. v. 25.10.2006 - 12 U 74/06; KG, Urt. v. 29.3.2004 - 22 U 201/03).

Ergänzend sei - auch wenn es darauf nicht entscheidend ankommt - auf Folgendes hingewiesen:

Es erscheint von Seiten des Klägers widersprüchlich, wenn er in der mündlichen Verhandlung vor dem LG am 1.3.2005 erklärt hat, er habe den AUDI "zwei Wochen nach dem Unfall verkauft ...", nachdem er mit Schreiben vom 12.3.2004 der für den Beklagten handelnden H.-C. mitgeteilt hatte, er habe das Fahrzeug am 5.3.2004 verkauft, also nur eine Woche nach dem Vorfall vom

28.2.2004 (Bl. 43 der vom Sachverständigen L. auf S. 2-3 seines Gutachtens vom 16.9.2005 erwähnten und dann zu den Sachakten des LG gereichten Akten des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger und den - nicht auffindbaren - Fahrer des polnischen Mercedes, Staatsanwaltschaft Berlin - 35 Js 3676/04).

Den Kläger entlastet auch nicht, dass die Staatsanwaltschaft Berlin das vorbezeich-nete Ermittlungsverfahren gegen den Kläger durch Verfügung vom 23.9.2004 nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO nur eingestellt hat, weil gegen den Kläger mehrere Verfahren geführt werden, in denen er eine Freiheitsstrafe zu erwarten hat; dies wurde der H.-C. unter dem 26.4.2005 mitgeteilt.

2. Hält ein gerichtlicher Sachverständiger ein nach den Umständen...

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