Normenkette

ZPO § 286; StVG § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 17 O 129/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.03.2003; Aktenzeichen II ZR 192/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.8.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin – 17 O 129/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist erfolglos. Das LG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, hinreichend gewichtige Umstände führten zu dem Schluss, es handele sich um einen gestellten Unfall. Folglich kann der Kläger von der Beklagten als Haftpflichtversicherer keinen Schadensersatz für seine Unfallschäden verlangen.

Der weitere Vortrag der Parteien im Berufungsrechtszug führt zu keiner anderen Beurteilung der Sache; er bestätigt vielmehr die Annahme eines gestellten Unfalls.

A. Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls obliegt es, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzutun und zu beweisen (KG, Urt. v. 3.6.1996 – 12 U 2074/95; Urt. v. 17.6.1996 – 12 U 2152/95; Urt. v. 24.6.1996 – 12 U 2835/95; Urt. v. 26.7.1999 – 12 U 4832/97). Ferner hat er das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen.

Selbst wenn dem Geschädigten diese Beweise gelingen, entfällt eine Haftung des Schädigers, Halters des gegnerischen Fahrzeugs und des Haftpflichtversicherers, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen verabredeten Unfall gehandelt hat. In diesem Fall scheitert ein Ersatzanspruch an der Einwilligung des Geschädigten, ohne dass besonders auf § 152 VVG abzustellen wäre. Den Nachweis, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu führen. Doch genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine entsprechende Feststellung (§ 286 ZPO; grundlegend BGHZ 71, 339 = MDR 1979, 47 = VersR 1978, 242 = NJW 1978, 2154; VersR 1979, 514; vgl. die weiteren Nachweise in den vorzitierten Entscheidungen des Senats).

B. Unter Heranziehen dieser Grundsätze drängen sich dem Senat – wie bereits dem LG – unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers gegen das Landgerichtsurteil hinreichend gewichtige Indizien für einen gestellten Unfall auf; ihre Gesamtbetrachtung erlaubt nicht nur, sondern gebietet den Schluss, dass der Zusammenstoß des Daimler-Benz-Transporters mit dem geparkten Porsche des Klägers kein Unfall war, sondern mit dessen Einverständnis geschehen ist.

I. Beide Unfallfahrzeuge entsprechen nach Typ und Alter den Fahrzeugen, die gerichtsbekannt in vielen anderen Fällen bei Unfallmanipulationen benutzt worden sind.

1. Der Porsche 928 S 4 des Klägers war zum Unfallzeitpunkt am 15.6.1998 bereits sieben Jahre alt, wies eine vom Tachometer abgelesene Laufleistung von 141.431km auf und hatte nach den Ermittlungen der Polizei, denen der Kläger nicht widersprochen hat, folgende Vorschäden erlitten (vgl. Bd. II Bl. 134 f. d.BA):

26.6.1994 Verkehrsunfall (an Voreigentümer G. durch HDI gezahlt) 28.598,90 DM

13.12.1994 Verkehrsunfall (an Voreigentümer G. durch DEVK gezahlt) 3.830,80 DM

4.10.1995 Verkehrsunfall (an Voreigentümer G. durch A. gezahlt) 2.279,89 DM

21.5.1996 Motorschaden (4.030,85 DM von Voreigentümer G. gefordert, aber von A. als Kaskoversicherung nicht gezahlt)

12.11.1996 Unfallschaden (37.066,74 DM – von A. direkt an Fa. J.H. des Klägers als Reparaturwerkstatt und für Mietwagenkosten)

Am 12.6.1997 hat der Kläger das Fahrzeug von Herrn G. für 38.000 DM erworben.

Typischerweise sind derartige ältere Luxusfahrzeuge mit mehrfachen Vorschäden schwer auf dem Markt abzusetzen. Eine Bestätigung findet diese allgemeine Erfahrung im konkreten Fall: Der Kläger hat das Fahrzeug erst am 17.7.2001 nach selbst ausgeführter Reparatur mit einem Tachometerstand von 142.890km weiterveräußert (Bl. 93 d.A.), also nach einer Fahrleistung von 1.459km in den seit dem Unfall vergangenen drei Jahren. Dies deutet auf eine ungünstige Marktlage für den Wagen hin.

2. Der beim Unfall benutzte Transporter Mercedes Benz 508 D ist am 4.6.1981 erstmals zugelassen worden (Bd. II Bl. 34 der BA), war zum Unfallzeitpunkt also schon 17 Jahre alt und hatte eine abgelesene Laufleistung von 230.761km. Sein Wert war gering (Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten F. vom 24.6.1998: 3.000 DM; Restwert 100 DM; Bd. II Bl 33 d.BA).

Für den Einsatz als „Schädigerfahrzeug” war der Transporter deshalb besonders geeignet, weil er das Verletzungsrisiko des Fahrers durch dessen erhöhte Sitzposition deutlich herabsetzt. Als Fahrzeug für die Spritztour eines Zufallsdiebes oder für eine Weiterveräußerung war er hingegen nach Zustand, Typ und Motorleistung völlig ungeeignet.

II. Die Straßenverhältnisse am Unfallort (Straßenführung und -belag sowie Sicht- und Beleuchtungsverhältnisse) lassen keinen Grund erkennen, warum ein Fahrzeugführe...

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