Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert einer Feststellungsklage: Feststellung, dass Kläger nicht stiller Gesellschafter der Beklagten geworden ist

 

Normenkette

ZPO § 9

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 7 O 488/04)

 

Tenor

1. Der Gebührenstreitwert wird für beide Instanzen auf 10.200 EUR festgesetzt.

2. Der Wert des mit Beschluss vom 22.1.2009 festgestellten Vergleichs übersteigt diesen Wert nicht.

 

Gründe

1. Der Klageantrag zu 1. ist mit 6.000 EUR zu bewerten. Die Klageanträge zu 2. und 3. sind jeweils mit 2.100 EUR zu bewerten.

a) Der Gegenstand des Klageantrages zu 1. ist ein schlichter Zahlungsantrag, seine Bewertung daher gem. § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GVG unzweifelhaft.

b) Die Gegenstände der Klageanträge zu 2. und 3. sind jeweils eine sog. negative Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass Ansprüche der Beklagten aus den Anträgen des Klägers, als stiller Gesellschafter zu der Gesellschaft der Beklagten zugelassen zu werden, nicht bestehen und der Kläger hierdurch auch nicht Gesellschafter der Beklagten geworden ist. Der Wert der negativen Feststellungsklage ist nach allgemeiner Meinung dem Wert der (gedachten) gegenteiligen Leistungsklage des Beklagten gleichzusetzen; ein 20%iger Abschlag, wie ihn das LG in seinem vorläufigen Streitwertbeschluss vom 14.10.2004 offenbar im Auge hatte, ist nur für die positive Feststellungsklage angezeigt (vgl. nur Herget in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 3 Rz. 16 "Feststellungsklagen", m.w.N.). Die (gedachte) gegenteilige Leistungsklage der Beklagten würde vorliegend auf Verurteilung des Klägers zur monatlichen Zahlung der in den Beitrittsanträgen vorgesehenen "Rateneinlagen" i.H.v. je 50 EUR bis zum Ablauf der 25-jähigen Mindestvertragsdauer, lauten; weitere Ansprüche der Beklagten aus dem geltend gemachten, stillen Gesellschaftsverhältnis stehen nicht im Raume.

Die Rateneinlage stellt eine wiederkehrende Leistung i.S.d. § 9 ZPO dar (ebenso die nahezu einhellige obergerichtliche Rechtsprechung in dem - hier vorliegenden - Fall der negativen Feststellungsklage bezüglich einer stillen Gesellschaftsbeteiligung: OLG Naumburg, Beschl. v. 16.7.2007 - 10 W 29/07, zit. nach Juris; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.11.2005 - 3 U 21/03, OLGR 2006, 157 [159]; OLG Dresden, Beschl. v. 20.9.2005 - 8 W 702/05, NJ 2006, 37; OLG Celle, Beschl. v. 16.7.2004 - 9 U 15/04, OLGR 2004, 564 [567]; ebenfalls wie hier in dem - vergleichbaren - Fall einer Freistellungssklage bezüglich einer stillen Gesellschaftsbeteiligung: BGH, Beschl. v. 4.4.2005 - II ZR 107/04, zit. nach Beck-online; a.A. noch OLG München, Beschl. v.

28.9.2004 - 14 W 132/04, JurBüro 2005, 39). Für diese Auffassung spricht nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, sondern auch ihr Zweck. Dieser ist darauf gerichtet, bei Rechtsstreitigkeiten über langfristige Verträge den Streitwert und die Gebührenbelastung für die Parteien - gemessen am Wert der einzelnen Zahlungsrate - in verträglichen Grenzen zu halten. Er trifft auf den Fall einer stillen Gesellschaftsbeteiligung mit regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen des stillen Gesellschafters zu. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in seinem Schriftsatz vom 6.2.2009 vertretene Auffassung, wonach der o.g. Beschluss des BGH vom 4.4.2005 vorliegend nicht einschlägig sei, weil der Gesellschafter in dem vom BGH entschiedenen Fall am Ende der Vertragslaufzeit wählen konnte, ob er seine zwischenzeitlich eingezahlte Einlage auf einmal oder als Rente ausbezahlt haben möchte, geht an der Sache vorbei. Denn sowohl in dem vom BGH entschiedenen Fall als auch in dem vorliegenden Fall war der zu bewertende Streitgegenstand nicht der Auszahlungsanspruch des Gesellschafters, sondern seine Zahlungspflicht ggü. der Gesellschaft. Diese war in beiden Fall ratierlich ausgestaltet.

Gemäß § 9 ZPO ist der Wert der beiden Feststellungsklagen jeweils wie folgt zu berechnen:

50 EUR × 12 Monate × 3,5 Jahre = 2.100 EUR.

c) Gemäß § 63 Abs. 3 GKG hatte der Senat auch den Gebührenstreitwert für den ersten Rechtszug festzusetzen. Gründe, die dafür sprechen, den Gebührenstreitwert für den ersten Rechtszug abweichend von demjenigen für den zweiten Rechtszug festzusetzen, sind nicht ersichtlich.

2. Anhaltspunkte dafür, dass der Gegenstand des mit Beschluss vom 22.1.2009 festgestellten Vergleichs über den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens hinausgeht, haben die Parteien nicht vorgetragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2133120

DStR 2009, 761

JurBüro 2009, 259

NZG 2009, 436

OLGR-Ost 2009, 358

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