Leitsatz (amtlich)

Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn auch in den Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu bestimmen.

 

Normenkette

BGB §§ 195, 199 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Göttingen (Urteil vom 19.12.2002)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Göttingen vom 19.12.2002 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 42.182,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.7.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen den Kläger aus dem stillen Gesellschaftsvertrag der Parteien gem. Zeichnungsschein vom ... (Vertragsnummer: ...) zustehen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 91 % und die Beklagte zu 9 %, die des zweiten Rechtszuges der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 % und die des dritten Rechtszuges der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsrechtszuges beträgt 74.962,58 EUR und ab dem 22.7.2005 70.325,94 EUR.

 

Gründe

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Einlagen, die er als atypisch stiller Gesellschafter erbracht hat. Er hat sich mit Zeichnungsschein vom ... (Vertragsnummer: ...) mit einer Einmaleinlage i.H.v. 60.000 DM zzgl. 5 % Agio sowie der Verpflichtung zur Zahlung von Rateneinlagen i.H.v. mtl. 1.000 DM zzgl. 5 % Agio für die Dauer von 120 Monaten beteiligt (Anlage K 1/Bl. 12 f. d.A.). Der Zeichnungsschein sieht eine ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens über zehn Jahre vor.

Der Kläger zahlte die Einmaleinlage i.H.v. 63.000 DM sowie Raten von März 1998 bis Januar 2002 i.H.v. insgesamt 49.350 DM. Bis Juli 2001 erfolgten Entnahmen i.H.v. 17.000 DM.

Weil die Beklagte die Entnahmeauszahlungen für längere Zeit aussetzte bzw. sie nur noch in reduzierter Form gewährte, hat der Kläger mit Schreiben vom 3.4.2002 (Anlage K 4/Bl. 20 f. d.A.) das Beteiligungsverhältnis fristlos gekündigt und zur Rückzahlung seiner Einlagen eine Frist bis zum 19.4.2002 gesetzt.

Der Kläger hat erstinstanzlich nach teilweiser Rücknahme der Klage beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 48.751,68 EUR nebst Zinsen, hilfsweise zur Zahlung von 5.598,65 EUR zu verurteilen (Bl. 34, 40 d.A.).

Bei dem Hilfsantrag handelt es sich um die von dem Kläger für den Zeitraum Januar 2001 bis November 2002 mit 5.598,65 EUR berechneten fälligen Entnahmen, die die Beklagte nicht gewährt hatte.

Im Termin am 3.12.2002 (Bl. 40 d.A.) hat die Beklagte den Hilfsantrag i.H.v. 5.010,66 EUR anerkannt, woraufhin sie das LG Göttingen mit Urt. v. 19.12.2002 (Bl. 43 ff. d.A.) dem Anerkenntnis gem. verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form und fristgerecht Berufung eingelegt und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 48.571,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.4.2002 zu verurteilen, hilfsweise im Wege der Stufenklage, ihm für die aufgrund der Kündigung vom 3.4.2002 beendete atypische stille Gesellschaft die Schlussabrechnung gem. § 21 Abs. 6 der Vertragsbedingungen zu erteilen (Bl. 69, 95, 110 d.A.).

Die Beklagte hat widerklagend beantragt, den Kläger zur Zahlung von insgesamt 10.200,34 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Hierbei handelt es sich um von dem Kläger entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung zur Leistung von Rateneinlagen nicht erbrachte Zahlungen.

Mit Urt. v. 3.9.2003 hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Anschlussberufung der Beklagten (betrifft die Widerklage) verworfen. Die Revision ist zugelassen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urt. v. 3.9.2003 (Bl. 116 ff. d.A.) Bezug genommen.

Auf die hiergegen eingelegte Revision des Klägers hat der BGH mit Urt. v. 11.4.2005 (BGH, Urt. v. 11.4.2005 - II ZR 299/93) ausweislich des Urteilstenors "das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Braunschweig vom 3.9.2003 aufgehoben" (Bl. 43 ff. des Sonderbandes). Weiter heißt es unmittelbar zu Beginn der Entscheidungsgründe: "Die Revision ist teilweise begründet und führt hinsichtlich der Stufenklage zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht."

Der BGH hat zur Begründung ausgeführt, dass die Zahlungsklage zu Recht abgewiesen worden sei, dem Kläger jedoch nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Parteivortrag der im Wege der Stufenklage geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über das Auseinandersetzungsguthaben zustehe.

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