Leitsatz (amtlich)

Dem Unterhaltskläger ist für die auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Ansprüche keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

 

Normenkette

ZPO §§ 114-115; BSHG § 91

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 144 F 6410/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 22.6.2001 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das AG hat in der Sache keinen über die Teilabhilfe hinausgehenden Erfolg. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens käme eine weitergehende Bewilligung von Prozesskostenhilfe allenfalls in einem Umfang in Betracht, der nicht zu höheren Gebühren führen würde.

Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe nach einen Streitwert von 22.554 DM für den laufenden Unterhalt ab Rechtshängigkeit sowie den Rückstand für die Monate Januar und Februar 2000 bewilligt. Für die davon nicht erfasste Zeit ab März 2000 kann der Klägerin allenfalls hinsichtlich eines Betrages von 6.347,70 DM Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Sowohl danach wie nach der Bewilligung des AG würden Gebühren nach der Stufe zwischen 25.000 und 30.000 DM anfallen.

Der Klägerin kann auch dann, wenn man auf der Grundlage ihres Beschwerdevorbringens davon ausgeht, dass die Kreditrate von monatlich 340 DM das berücksichtigungsfähige Einkommen des Beklagten nicht mehr mindert, für die Zeit von März 2000 bis Februar 2001 Prozesskostenhilfe nur wegen eines Rückstandes von 6.347,70 DM bewilligt werden. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von 4.250,58 DM verbleibt nach Abzug des Kindesunterhalts von 505 DM (entspr. der Berechnung des AG) sowie des Erwerbstätigenbonus ein bedarfsbestimmendes Einkommen des Beklagten von 3.210,50 DM. Der der Klägerin zustehende hälftige Anteil beläuft sich somit auf monatlich 1.605,25 DM. Für die gesamte Zeit ergibt sich ein Bedarf von 19.263 DM.

Von diesem Bedarf kann die Klägerin aber nur den Anteil geltend machen, um den dieser Betrag die ihr gewährte Sozialhilfe übersteigt. In Höhe der ihr gewährten Leistungen ist ihr Unterhaltsanspruch gem. § 91 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen. Sofern eine Rückabtretung wirksam vereinbart worden sein sollte, stünde der Klägerin ggü. dem Träger der Sozialhilfe ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die gerichtliche Geltendmachung zu. Es kann dabei offen bleiben, ob sich dieser Vorschussanspruch bereits aus § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG ergibt, was nahe liegt, aber teilweise bezweifelt wird (vgl. OLG Köln v. 31.10.1996 – 14 WF 190/96, 14 WF 227/96, OLGReport Köln 1997, 65; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 6 Rz. 558). Die Rückabtretung erfolgte ausweislich der eingereichten Bestätigung zum Zwecke der gerichtlichen Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Die Durchsetzung der nach § 91 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Ansprüche war dessen Aufgabe. Wenn die Klägerin sich bereit erklärt, für ihn die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, übernimmt sie einen Auftrag des Trägers der Sozialhilfe und hat gegen den Träger der Sozialhilfe nach § 669 BGB oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift einen Anspruch, dass dieser ihr die mit dem Auftrag verbundenen Kosten vorschießt (ebenso z.B. OLG Celle v. 25.8.1998 – 12 WF 170/98, OLGReport Celle 1998, 322 = MDR 1999, 101; ferner Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rz. 10 m.w.N.). In der Höhe dieses Anspruchs ist sie daher nicht bedürftig i.S.v. § 114 ZPO, da sie vorrangig ihr Vermögen einzusetzen hat. Zu diesem gehören auch Ansprüche gegen Dritte auf Bewilligung eines Prozesskostenvorschusses (vgl. z.B. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 115, Rz. 66). Der Senat vermag sich nicht der teilweise vertretenen Ansicht anzuschließen, dass bei einem die gewährte Sozialhilfe übersteigenden Klageantrag aus „prozessökonomischen Gründen” für die gesamte Klage Prozesskostenhilfe gewährt werden könne (so KG v. 5.8.1999 – 18 WF 3790/99, KGReport Berlin 1999, 322 m.w.N.). Dieser Gedanke rechtfertigt es nicht, in einem Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen, den die ZPO nicht vorsieht. Ihm könnte z.B. dadurch Rechnung getragen werden, dass das Sozialamt und die Klägerin als Streitgenossen ihre Ansprüche geltend machen, da die weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Vorschrift des § 60 ZPO nach der Rechtsprechung des BGH weit auszulegen ist (z.B. BGH v. 21.6.1990 – I ZB 6/90, MDR 1991, 223; v. 23.4.1986 – IVb ZR 30/85, MDR 1986, 921).

Vom Bedarf der Klägerin abzusetzen ist aber nicht lediglich der vom AG in seine Berechnung eingestellte Betrag, sondern ein solcher von 12.915,30 DM. Dies entspricht der Summe der an die Klägerin geleisteten Sozialhilfe entsprechend der Aufstellung des Sozialamts vom 13.7.2001. Der vom AG eingesetzte Betrag ist bereits um die von dem Beklagten an das Sozialamt geleisteten Beträge gekürzt, der Übergang fand aber in voller Höhe der erbrachten Leistungen statt.

Für die Zeit a...

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