Entscheidungsstichwort (Thema)

Glaubhaftmachung des Ansatzes der Umsatzsteuer des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts bei Geltendmachung eines unzweifelhaft der beruflichen Sphäre zuzuordnenden Unterlassungsanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

Der in eigener Sache tätige Rechtsanwalt kann Erstattung der Umsatzsteuer auf seinen Vergütungsanspruch gem. § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO, § 25 Abs. 2 BRAGO nicht verlangen, wenn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ausschließlich seine berufliche oder unternehmerische Tätigkeit betrifft. Ist dieser Fall zweifelsfrei gegeben, ist die Erklärung des Rechtsanwalts, es handele sich um ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft, unbeachtlich.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 30.12.2002; Aktenzeichen 16 O 587/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.11.2004; Aktenzeichen I ZB 16/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des LG Berlin vom 30.12.2002 wird auf ihre Kosten bei einem Wert von 71,49 Euro zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Rechtsanwälte. In dem zugrunde liegenden Prozessverfahren ist der Beklagte wegen eines Verstoßes gegen das UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Mit dem am 23.2.2001 verkündeten Urteil ist der Beklagte entsprechend dem Klageantrag verurteilt worden. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Beklagte zurückgenommen. Aus diesem Grund sind ihm mit dem Beschluss vom 18.10.2002 die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden. Auf einen entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag der Kläger hin, hat das LG die Kosten mit einem Beschluss vom 31.10.2002 auf 518,16 Euro festgesetzt, der dem Beklagten am 22.11.2002 zugestellt worden ist. Auf die von dem Beklagten eingelegte, am 29.11.2002 eingegangen sofortige Beschwerde hat das LG den Beschluss vom 22.11.2002 mit einem Beschluss vom 30.12.2002 dahin abgeändert, dass die zunächst ebenfalls festgesetzte Mehrwertsteuer i.H.v. 71,49 Euro abgesetzt wurde. Gegen diesen ihnen am 21.2.2003 zugestellten Beschluss haben die Kläger mit einem am 26.2.2003 eingegangenen Schriftsatz ihrerseits sofortige Beschwerde eingelegt, der das LG nicht abgeholfen hat. Die Kläger sind der Auffassung, dass auch die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in eigenen beruflichen Dingen umsatzsteuerpflichtig sei.

II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt worden und erreicht den nach § 567 Abs. 2 ZPO notwendigen Beschwerdewert von mehr als 50 Euro.

2. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass das Auftreten eines Rechtsanwalts in eigener beruflicher Angelegenheit ein Innengeschäft darstellt, das nicht der Umsatzsteuer unterfällt, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG a.F., jetzt § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG nicht vorliegen (vgl. dazu etwa KG JurBüro 1981, 1685; Beschl. v. 22.2.2002 - 1 W 76/00; Beschl. v. 4.4.2003 - 1 W 9560/00; ebenso OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 299; OLG Hamburg vom 26.3.1999 - 8 W 77/99, UR 1999, 334 = OLGReport Hamburg 1999, 360 = MDR 1999, 764; OLG München vom 18.11.2002 - 11 W 2487/02, MDR 2003, 177 = OLGReport München 2003, 244). Die Regelung des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UstG durch das am 1.4.1999 in Kraft getretene Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BGBl. I, 1496), welches u.a. das deutsche Umsatzsteuerrecht hinsichtlich der Eigenverbrauchstatbestände den verbindlichen Vorgaben des EU-Rechts anpassen wollte (vgl. Bunjes/Geist, UStG, 7. Aufl., Einleitung, Rz. 2; Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3) gibt die Unterscheidung zwischen Innengeschäft und Außengeschäft nicht auf. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG unterwirft die unentgeltliche Dienstleistungsentnahme durch den Unternehmer als unentgeltlich erbrachte sonstige Leistungen nur dann der Mehrwertsteuer, wenn sie für Zwecke erfolgt, die "außerhalb des Unternehmens" liegen. Das Gesetz verwendet mithin den tradierten Rechtsbegriff und spricht nach wie vor beim Unternehmer von einem außerunternehmerischen Bereich (Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Anm. A 4. 1).

Dementsprechend unterliegt nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG eine unentgeltliche Dienstleistung des Unternehmers an sich selbst wie bisher nicht der Umsatzsteuer, wenn diese Dienstleistung des Unternehmers von vorn herein als für das Unternehmen bezogen anzusehen ist (Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Anm. 1390). Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung der Finanzgerichte und der Praxis der Finanzverwaltung (vgl. BFH, Beschl. v. 9.11.1976 - VII B 69/74, BFHE 120, 333 = DB 1977, 1124; OFD Düsseldorf, Vfg. v. 1.4.1982 - S 7102 A-St 153, BB 1982, 850) zu § 1 Abs. 1 UStG a.F. Dass eine eigene berufliche Angelegenheit der Kläger vorliegt, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Kläger gegen den beklagten Rechtsanwalt als Verletzte i.S.d. § 1 UWG vorgegangen sind. Das setzte ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten voraus.

Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass hier die aus den K...

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