Normenkette

InsO §§ 7, 57, 78 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 81 T 300/01)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 109 IN 3546/00)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss der Zivilkammer 81 des LG Berlin vom 20.4.2001 – 81 T 300/01 – abgeändert:

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des AG Charlottenburg vom 26.3.2001 – 109 N 3546/00 – wird der Antrag der Beteiligten zu 3), den Beschluss zu 1. der Gläubigerversammlung vom 22.3.2001 aufzuheben, zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem LG und die Kosten der weiteren Beschwerde bei einem Wert von bis zu 200.000 DM zu tragen.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 16.2.2001 hat das AG Charlottenburg über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt R., der bereits zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt war, zum Verwalter bestimmt. Am 22.3.2001 fand die erste Gläubigerversammlung statt. Die Beschwerdeführerin, die über die absolute Mehrheit der im Termin vertretenen Forderungen verfügte, setzte gegen die übrigen anwesenden Gläubiger die Neuwahl des Rechtsanwaltes Dr. K. durch. Auf Antrag der Beteiligten zu 3), dem sich – außer der Beschwerdeführerin – alle anderen anwesenden Gläubiger angeschlossen haben, hat das AG diesen Teil des Beschlusses der Gläubigerversammlung (zu 1) nach § 78 Abs. 1 InsO mit der Begründung aufgehoben, dass die Bestellung eines neuen Verwalters deshalb nicht den Interessen der Gläubiger entspreche, weil hierdurch das Verfahren unnötig verzögert und verteuert werde. Die hiergegen durch die Beschwerdeführerin erhobene sofortige Beschwerde hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, wobei es in der Begründung dem AG gefolgt ist. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, die insbesondere geltend macht, dass § 78 Abs. 1 InsO auf die Wahl eines neuen Verwalters nach § 57 InsO weder direkt noch analog anzuwenden sei.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) war zuzulassen, denn die Beschwerdeführerin hat Gründe dargetan, die eine solche Zulassung nach § 7 InsO rechtfertigten.

Nach § 7 Abs. 1 InsO lässt das OLG auf Antrag die sofortige weitere Beschwerde zu, wenn diese darauf gestützt wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Weitere Voraussetzung des Rechtsmittels ist, dass ein solches überhaupt nach § 6 Abs. 1 InsO statthaft ist (Kirchhof, Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. § 7 Rz. 5). Diese Voraussetzungen liegen hier erkennbar vor.

Das Rechtsmittel hatte in der Sache auch Erfolg, denn der Antrag der Beteiligten zu 2), den Beschluss der Gläubigerversammlung über die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters nach § 78 Abs. 1 InsO aufzuheben, war bereits unzulässig. Diese Wahl hat in § 57 InsO sowohl hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und ihrer Umsetzung als auch hinsichtlich ihrer Anfechtung eine abschließende Regelung gefunden. Über die Person des Verwalters, seine Bestellung und Entlassung sollen in erster Linie die Gläubiger entscheiden, was Ausdruck des das Insolvenzverfahren beherrschenden Grundsatzes der Gläubigerautonomie ist. Insoweit folgt der Senat im vollem Umfang der Entscheidung des OLG Naumburg vom 26.5.2000 (OLG Naumburg v. 26.5.2000, NZI 2000, 428 [429]). Insbesondere ist der Senat der Auffassung, dass sowohl nach dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 57 InsO für die Anwendung der Bestimmung des § 78 InsO kein Raum ist.

§ 57 InsO stellt ausdrücklich klar, dass das Gericht die Bestellung des Gewählten nur versagen kann, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Dieses schließt die Prüfung aller in der Person des Gewählten liegenden Umstände ein, wie insbesondere seine Neutralität und Zuverlässigkeit (vgl. für die ähnliche Regelung in § 80 KO: Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl. § 80 KO, Anm. 1). Schon das AG ist in seinem Beschluss aber davon ausgegangen, dass derartige Versagungsgründe hier nicht gegeben sind.

Das Insolvenzgericht ist im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Versagungsgründe nicht berechtigt, auf die mit der Wahl jeden neuen Verwalters zwangsläufig eintretende Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens abzustellen. Dies wird soweit ersichtlich in der inzwischen umfangreichen Rechtsdiskussion nicht vertreten (vgl. hierzu Eickmann in Heidelberger Kommentar zur InsO, § 57 Rz. 5).

Hinzu tritt, dass nach § 57 S. 3 InsO nur die Versagung der Bestellung des neuen Verwalters anfechtbar ist, die der Wahl entsprechende Bestellung aber gerade nicht.

Die entscheidende Frage ist damit, ob diese Begrenzung der Anfechtbarkeit und des Prüfungsumfangs dadurch aufgehoben werden kann, dass ein anderer Verfahrensbeteiligter einen Antrag nach § 78 Abs. 1 InsO stellt, denn im Rahmen dieser Vorschrift könnten z.B. alle nicht nachrangigen Gläubiger oder sogar...

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