Leitsatz (amtlich)

Der Gebührenstreitwert für den Klageantrag des Vermieters auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines zukünftig erhöhten Mietzinses ist nicht nach § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG mit dem 12-fachen Erhöhungsbetrag, sondern nach §§ 3 und 9 ZPO mit dem 42-fachen monatlichen Mieterhöhungsbetrag abzgl. eines für positive Feststellungsklagen regelmäßig vorzunehmenden Abschlages von 20 % zu bemessen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 23.09.2008; Aktenzeichen 65 T 105/08)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 221 C 467/07)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 29.10.2008 wird der Beschluss des LG vom 23.9.2008 - 65 T 105/08 - i.d.F. des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 22.12.2008 wie folgt geändert:

Der Gebührenstreit- und Vergleichswert wird auf insgesamt 5.069,95 EUR festgesetzt, wobei auf den Feststellungsantrag zu 3. ein Betrag von 2.979,31 EUR entfällt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat vor dem AG Charlottenburg Klage auf Zahlung rückständigen Mietzinses für Wohnraum erhoben und im Wege der Klageerweiterung u.a. die Feststellung begehrt, dass die Beklagten der Klägerin künftig eine Nettokaltmiete i.H.v. monatlich 670,33 EUR schulden (Klageantrag zu 3. gem. Schriftsatz vom 17.1.2008, Bl. 112). Zur Begründung ihrer Klage hat sich die Klägerin auf mehrere Mieterhöhungserklärungen nach § 10 WoBindG in Verbindung mit einer im Mietvertrag enthaltenen Gleitklausel gestützt und geltend gemacht, dass die Beklagten, die die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärungen in Abrede gestellt haben, lediglich die seit Beginn des Wohnraummietverhältnisses vereinbarte Miete zahlen, nicht jedoch die jeweiligen Erhöhungsbeträge. Dem Feststellungsantrag zu 3. lag eine Mieterhöhungserklärung nach § 10 WoBindG um monatlich 88,67 EUR zugrunde.

Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, dessen Zustandekommen das AG Charlottenburg durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat.

Das AG hat durch Beschluss vom 21.5.2008 (Bl. 156) den Gebührenstreit- und Vergleichswert festgesetzt und dabei den Feststellungsantrag zu 3. mit dem Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Mieterhöhung abzgl. eines Abschlages von 20 % bewertet (12 × 88,67 EUR abzgl. 20 % = 851,23 EUR). Der hiergegen aus eigenem Recht erhobenen Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das AG nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem LG Berlin vorgelegt.

Das LG hat durch Beschluss vom 23.9.2008 (Bl. 176 ff.) unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen die Streit- und Vergleichswertfestsetzung zwar abgeändert, es jedoch hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 3. gem. § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG bei der amtsgerichtlichen Bemessung belassen. Insoweit wurde die weitere Beschwerde zum KG zugelassen.

Gegen die Zurückweisung der Beschwerde richtet sich die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, mit der er eine Wertfestsetzung des Feststellungsantrages zu 3. nach dem 42-fachen Wert "der Mietbeträge" nach §§ 3 und 9 ZPO anstrebt.

Das LG hat der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 22.12.2008 (Bl. 208 f.) teilweise abgeholfen, soweit bei der Bewertung des Feststellungsantrags ein Abschlag von 20 % vorgenommen wurde, und das Rechtsmittel dem KG vorgelegt.

II. Die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus eigenem Recht, mit der er eine Erhöhung des Streit- und Vergleichswertes begehrt, ist über § 32 Abs. 2 RVG gem. § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 66 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 4 GKG statthaft, nachdem sie das LG in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Sie ist auch sonst zulässig, insb. fristgerecht und bei dem richtigen Empfangsgericht eingelegt worden.

Auch in der Sache hat sie Erfolg.

Entgegen der Auffassung des LG und des AG bemisst sich der Gebührenstreitwert für den Klageantrag des Vermieters auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines zukünftig erhöhten Mietzinses nicht nach § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG auf den 12-fachen Erhöhungsbetrag, sondern nach §§ 3 und 9 ZPO nach dem 42-fachen monatlichen Mieterhöhungsbetrag abzgl. eines für positive Feststellungsklagen regelmäßig vorzunehmenden Abschlages von 20 %.

§ 41 Abs. 5 Satz 1 GKG stellt für Mieterhöhungsklagen eine gebührenrechtliche Spezialvorschrift dar. Danach bemisst sich der Gebührenstreitwert "bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum" (nur) nach dem Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete. Diese gebührenrechtliche Privilegierung beruht - wie bereits die in ihrem Kern inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des

§ 16 Abs. 5 GKG a.F. - auf sozialen Erwägungen, um die Parteien bei Streitigkeiten über eine Mieterhöhung nicht übermäßig finanziell zu belasten. Mietvertragsparteien sollen nicht aus Kostengründen von einer Klage oder Rechtsverteidigung abgehalten werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.1.1996 - 1 BvR 2388/95, zitiert nach juris. de).

Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Mieterhöhun...

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