Leitsatz (amtlich)

Der Erlass eines Versäumnisbeschlusses in Familienstreitsachen führt zu keiner Reduzierung der erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrensgebühren.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 31.08.2011; Aktenzeichen 120 F 9635/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 31.8.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nach einem Wert von bis zu 600 EUR zu tragen.

 

Gründe

Das Rechtsmittel des Antragsteller ist unbegründet. Der Erlass eines Versäumnisbeschlusses führt zu keiner Ermäßigung der Gerichtsgebühren.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers tritt eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren nicht bereits dann ein, wenn eine streitige Sachentscheidung durch das Gericht nicht ergeht. Der Argumentation des Beschwerdeführers liegt das Entstehen von Entscheidungsgebühren zugrunde, die es aber auch im Anwendungsbereich des GKG seit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 in erstinstanzlichen Klageverfahren nicht mehr gibt. Die in der vorliegenden Familienstreitsache nach Nr. 1220 KV-FamGKG entstehende Gebühr ist eine pauschale Verfahrensgebühr (vgl. z.B.

Klüsener in Prütting/Helms. 2. Aufl., Nr. 1210 ff. KV-FamGKG Rz. 27), mit der das gesamte Verfahren vom Eingang des Antrags bis zur Beendigung der Instanz abgedeckt wird. Die für diese Gebühr geltenden Ermäßigungstatbestände sind in Nr. 1221 KV-FamGKG enumerativ aufgeführt. Dazu gehört gem. Nr. 1221 Nr. 2 KV-FamGKG zwar eine Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung, nicht aber eine Säumnisentscheidung (zur vergleichbaren Regelung in Nr. 1211 KV-GKG vgl. z.B. Hartmann, KostG, 41. Aufl., Nr. 1211 KV-GKG Rz. 11; OLG München NJW-RR 2007, 288; OLG Düsseldorf MDR 1997, 301; OLG Hamburg MDR 1996, 1193).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung entspricht den streitigen Kosten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2920020

FamRZ 2012, 1165

AGS 2012, 531

RVGreport 2012, 477

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