Normenkette

BGB § 1835; FamFG § 277

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Beschluss vom 04.10.2021; Aktenzeichen 62 VI 314/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 4.10.2021 wird auf seine Kosten bei einem Gegenstandswert von 1.626,49 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Am 1.12.2014 bestellte das Nachlassgericht die Beteiligte zu 1 zur Nachlasspflegerin (Bl. I/74 d.A.). Mit Schriftsatz vom 19.4.2021 beantragte die Beteiligte zu 1 die nachlassgerichtliche Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags über ein dem Erblasser gehöriges Grundstück im F... in B... (Bl. I/128 d.A.). Mit Beschluss vom 21.4.2021 ordnete das Nachlassgericht Verfahrenspflegschaft an mit dem Wirkungskreis "Wahrnehmung der Rechte der unbekannten Erben im gerichtlichen Genehmigungsverfahren betreffend die Veräußerung des Grundstücks..." (Bl. I/150 d.A.). Bestellt wurde der Beteiligte zu 2. In der Begründung des Beschlusses heißt es: "Den unbekannten Erben ist im Verfahren, insbesondere für die Entgegennahme der Entscheidung und die Prüfung einer Rechtsmitteleinlegung, ein gesonderter Pfleger zu bestellen."

Mit Schriftsatz vom 1.6.2021 hat der Beteiligte zu 2 erklärt, gegen die nachlassgerichtliche Genehmigung keine Einwände zu haben, soweit der aktuelle Verkehrswert dem erzielten Kaufpreis entspreche. Er hat die Festsetzung seiner Vergütung nach RVG bei einem Gegenstandswert von 33.333 EUR (1/4 von 400.000 EUR) beantragt und dabei eine 1,3-Gebühr nach RVG VV Nr. 2300 angesetzt, insgesamt 1.626,49 EUR brutto (Bl. I/160 d.A.).

Das Nachlassgericht hat am 21.6.2021 die nachlassgerichtliche Genehmigung erteilt und mit Beschluss vom 4.10.2021 den Vergütungsantrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen (Bl. I/187 d.A.). Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Der Beschluss ist dem Beteiligten zu 2 am 8.10.2021 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14.10.2021 hat er dagegen Beschwerde eingelegt. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde am 4.11.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend:

Entgegen der Meinung der Beteiligten zu 1 müsse die Feststellung der anwaltsspezifischen Tätigkeit nicht bereits im Bestellungsbeschluss enthalten sein.

Die Meinung des Nachlassgerichts, ein vernünftiger Laie hätte bei Prüfung des Kaufvertrages keinen Rechtsanwalt hinzugezogen, berücksichtige nicht die Grundsatzentscheidung des Kammergerichts vom 23.9.2021 (19 W 94/21). Der Beteiligte zu 2 habe gemäß Bestellung den Vertrag überprüfen sollen. Die Frage, ob bei der Überprüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrags ein juristischer Laie einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde, dürfte zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt sein. Das Nachlassgericht habe bereits die Auswahlentscheidung getroffen und einen Rechtsanwalt und gerade keinen juristischen Laien beauftragt. Ohnehin dürfte die Überprüfung eines Kaufvertrags aus berufsrechtlichen Gründen ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten sein. Ein juristischer Laie würde auch dann, wenn an dem Kaufvertrag bereits eine Rechtsanwältin beteiligt sei, stets auch selbst einen Rechtsanwalt zur unabhängigen Überprüfung hinzuziehen. Die Tatsache, dass bereits eine Anwältin beteiligt gewesen sei, müsse unbeachtet bleiben, denn um die kritische Überprüfung ihrer Entscheidung sei es ja gerade gegangen. Auch setze die Aufteilung des Kaufpreises auf die beteiligten Erben nach Erbquote spezifische anwaltliche Kenntnisse voraus. Die angesetzte Gebühr von 1,3 liege unterhalb der Mittelgebühr von 1,5 und stelle eine zulässige Ausnutzung des eröffneten Gebührenrahmens dar.

Die Beteiligte zu 1 trägt im Wesentlichen vor:

Im Bestellungsbeschluss sei nicht die anwaltliche Überprüfung des Vertrags angeordnet worden, es fehle mithin eine Feststellung der Erforderlichkeit einer anwaltsspezifischen Tätigkeit im Beschluss. Es habe bloß der Kenntnisnahme des Kaufvertrags durch die unbekannten Erben Genüge getan werden sollen.

Ob ein juristischer Laie einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, sei eine Frage des Einzelfalls. Zwei Beteiligte des Kaufvertrags, Frau P... S... und Frau Y... K..., hätten keinen Anwalt zur Prüfung des Kaufvertrags hinzugezogen. Dies sei der Nachweis, dass eine solche Hinzuziehung nicht erforderlich gewesen sei. Zudem sei der Vertrag durch zwei Anwälte als berufsmäßige Nachlasspfleger bereits geprüft worden. Die eigenmächtige Überprüfung durch den Beteiligten zu 2 zur "inzidenten Erbauseinandersetzung" sei nicht vom Bestellungsbeschluss umfasst. Der Beteiligte zu 2 hätte vor Annahme seiner Tätigkeit darauf hinweisen müssen, dass er nach RVG abrechnen werde. Zudem sei der Beteiligte zu 2 bezüglich eines weiteren Beteiligten an dem Kaufvertrag als Verfahrenspfleger verpflichtet worden. Insoweit sei gegebenenfalls § 7 RVG anzuwenden.

II. Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat den Vergütungsantrag des Verfahrenspflegers, gestützt auf eine Vergü...

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