Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 18.02.2013; Aktenzeichen 71/70 III 240/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.07.2016; Aktenzeichen XII ZB 489/15)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 2) nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 3) wurde am 29.9.2006 in P.de M.geboren. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind in der Bundesrepublik Deutschland geborene deutsche Staatsangehörige. Sie unterschrieben am 5.10.2006 einen Geburtseintrag des Zivilregisters von S., in dem der Beteiligte zu 3) mit den Vornamen T.-T.und dem Familiennamen J.bezeichnet ist; als Eltern sind die (unverheirateten) Beteiligten zu 1) und 2) genannt (Bl. 13 f. d. SA).

In der Nachbeurkundung des Beteiligten zu 5) ist als Familienname des Beteiligten zu 3) B.eingetragen (Bl. 4 d.A.). Das AG Schöneberg hat angeordnet, den Registereintrag dahin zu berichtigen, dass der Familienname des Beteiligten zu 3) J.lautet (Bl. 23 ff. d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Rechtsansichten der Beteiligten wird auf den Beschluss des AG sowie ergänzend auf die Akten nebst standesamtlicher Sammelakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 PStG), jedoch nicht begründet. Das AG hat auf den Antrag des Beteiligten zu 1) die Berichtigung zu Recht gemäß § 48 PStG angeordnet.

Ein Eintrag darf nur berichtigt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass er unrichtig ist und durch die begehrte Eintragung richtig wird (Senat, NJW-RR 1999, 1307). Das ist hier der Fall. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beteiligte zu 3) den Familiennamen J.führt.

Allerdings folgt diese Namensführung nicht schon aus dem Umstand, dass für den Beteiligten zu 3) in einem spanischen Personenstandsregister der Familienname J.eingetragen ist. Der Gesetzgeber hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der sog. hinkende Namensverhältnisse im Widerspruch zu - jetzt - Artt. 18 und 20 AEUV (Urteil v. 2. Okt. 2003 - Garcia Avello, IPRax 2004, 339 ff.) und Art. 21 AEUV (Urteil v. 14. Okt. 2008 - Grunkin und Paul, DNotZ 2009, 449 ff.) stehen können, mit Art. 48 EGBGB umgesetzt. Die Freiheiten, die das europäische Gemeinschaftsrecht den Unionsbürgern zuerkennt, sind durch die Möglichkeit der Namenswahl gewahrt und sollen keine Namensführung gemäß der Ersteintragung in einem Mitgliedstaat erzwingen. Der Beteiligten zu 3), der gemäß §§ 1626a Abs. 3, 1629 Abs. 1 S. 1 BGB allein durch die Beteiligte zu 2) vertretenen wird, wünscht den Namen J.nicht.

Dieser Familienname ergibt sich aber aus einer wirksamen Namenserteilung nach § 1617a Abs. 2 BGB. Der Name des Beteiligten zu 3) unterliegt gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB deutschem Recht. Der Beteiligte zu 3) ist (nur) deutscher Staatsangehöriger (§ 4 Abs. 1 StAG); dem Königreich S.gehört er nicht an, da seine Eltern weder spanische Staatsangehörige noch in S.geboren sind (vgl. Art. 17 Abs. 1 des spanischen Zivilgesetzbuchs - ZGB, wiedergegeben bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand Juli 2015, Spanien S. 8 ff., 36 ff.).

Die Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 3) mit ihrer Erklärung vom 5.10.2006 gemäß § 1617a Abs. 2 S. 1 BGB den Namen des Beteiligten zu 1) erteilt. Ihr stand auch zu diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge gemäß § 1626a Abs. 3 BGB alleine zu. Diese unterlag auch bei selbständiger Anknüpfung dem deutschen Sachrecht, Art. 21, Art. 4 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und 4 span. ZGB. Denn Art. 21 EGBGB ist eine Gesamtverweisung; Rückverweisungen sind zu beachten (Palandt/Thorn, BGB, 74. Aufl., Art. 21 EGBGB Rn. 1). Das am 1.1.2011 in Kraft getretene Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II, 602 ff.) - hier Art. 1 Abs. 1 lit. c, Art. 16 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 KSÜ - kommt auf den 2009 abgeschlossenen Sachverhalt nicht zur Anwendung, vgl. auch Art. 53 KSÜ. Ohnehin läge bei gemeinsamer elterlicher Sorge am 5.10.2006 (nach Artt. 108 Abs. 2, 154 span. ZGB) eine wirksame Namensbestimmung gemäß § 1617 Abs. 1 BGB vor.

Die Erklärung, die die Beteiligte zu 2) am 5.10.2006 vor dem Standesamt (Gericht) in S.abgegeben hat, ist dahin zu verstehen, dass sie dem gleichzeitigen Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 1) zustimmt und dem Kind dessen Namen erteilt. Die Beurkundung der Geburt entspricht den Erklärungen der Beteiligten zu 1) und 2). Denn die Eintragung in das spanische Geburtenregister erfolgt gemäß Art. 328 span. ZGB und Artt. 42, 43 Nr. 1 und 2 des spanischen Gesetzes über das Zivilregister (ZRG, wiedergegeben bei Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 80 ff.) auf der Grundlage einer Anmeldungserklärung, zu der u.a. die Eltern verpflichtet sind. Demgemäß sind die Beteiligten zu 1) und 2) in der Urkunde vom 5.10.2006 auch als Erklärende genannt ("DECLARANTE: (D.) los padres"). Mit der gemäß Art. 328 span. ZGB geleisteten Unterschrift haben sie zum Ausdruck gebracht, dass die vorangestellten Angaben zutreffen, der Beteilig...

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