Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtbarkeit von PKH-Entscheidungen in Vollzugsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung des Landgerichts in Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG, Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, ist grundsätzlich nicht anfechtbar.

 

Normenkette

StVollzG Bln § 120 Abs. 2; ZPO § 121

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 21.03.2022; Aktenzeichen 584 StVK 4/22 Vollz)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 21. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Der Gefangene begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Brandenburg.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2022 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Gefangenen vom 4. Januar 2022 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers "gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog abgelehnt". Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Gefangenen vom 7. Februar 2022 hat der Senat mit Beschluss vom 18. Februar 2022 die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass eine Anfechtbarkeit eines die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses in einer Vollzugssache ausnahmsweise dann möglich ist, wenn die Strafvollstreckungskammer rechtsirrig die Regelung in § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 121 ZPO übersieht und deshalb in eine sachlich-rechtliche Prüfung eines Prozesskostenhilfeantrags gar nicht eintritt.

Mit Beschluss vom 21. März 2022 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wiederum zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Hiergegen hat der Gefangene am 1. April 2022 erneut sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Die (sofortige) Beschwerde des Gefangenen ist unzulässig. Die ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist unanfechtbar, da sie nunmehr tragend auch mit mangelnder Erfolgsaussicht des Hauptsacheantrags begründet wurde. Denn grundsätzlich darf der Beschwerderechtszug zu einer Nebenentscheidung (hier zur Prozesskostenhilfe) nicht länger als der Rechtszug in der Hauptsache sein. Mit dem Prozesskostenhilfeverfahren darf kein Rechtsmittel zu einer Instanz (dem Oberlandesgericht) eröffnet werden, welche in der Hauptsache (dem Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 116 ff. StVollzG) nicht als Tatsacheninstanz fungiert. Dies gilt namentlich dann, wenn Prozesskostenhilfe versagt worden ist, weil die Strafvollstreckungskammer die Erfolgsaussichten des Antrags gemäß §§ 109 ff. StVollzG verneint hat (vgl. KG, Beschluss vom 16. Februar 2018 - 5 Ws 20/18 Vollz -, juris; Senat, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 2 Ws 29/22 -, juris).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 15197199

StRR 2022, 4

StV 2023, 117

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