Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 14 F 4124/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom ... - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 10.938,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat mit Beschluss vom 23. August 2018 die Scheidung der am 05. Juli 2012 geschlossene Ehe der Beteiligten ausgesprochen.

Der Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 08. Juni 2017 war gegen den Antragsgegner ... gerichtet. Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 10. August 2017 führt der dortige Antragsteller, ... vom Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung an den Vornamen "..." und ist als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen. Der Beschluss wurde vor dem 23. August 2018 rechtskräftig.

In dem Beschluss ist die Gegenseite im Rubrum mit dem Namen "... und "Antragsgegnerin" bezeichnet worden.

Die Antragstellerin hat gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 18. September 2018 zugestellten Beschluss am 10. Oktober 2018 Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich mit ihrem Rechtsmittel nicht gegen den Ausspruch der Scheidung der Ehe. Sie verfolgt jedoch das Rechtsziel, dass das Rubrum der Entscheidung deutlich macht, dass sie mit einem Mann verheiratet war.

Sie beantragt,

dass das Rubrum der Entscheidung dahingehend abgeändert wird, dass der Name "..." als Antragsgegner

oder hilfsweise ... nunmehr ...

im Rubrum aufgeführt wird.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und beruft sich darauf, dass der von der Antragstellerin geforderte Zusatz im Beschluss sie diskriminiere und ihr Persönlichkeitsrecht verletze.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat hat gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG über die Beschwerde ohne Durchführung eines Anhörungstermins entschieden, da ein solcher bereits vom Amtsgericht durchgeführt worden ist und die Beteiligten Gelegenheit hatten, zur vom Senat beabsichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen. Von der erneuten Durchführung eines Anhörungstermins sind daher keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.

1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig, §§ 58 ff. FamFG.

a) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen.

Einer Beschwerde wegen der falschen Bezeichnung eines Beteiligten im Rubrum fehlt zwar das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Ziel im Wege der Berichtigung erreicht werden kann (vgl. BSG, Beschluss v. 10.01.2005, B 2 U 294/04). Eine Berichtigung des Rubrums gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 Abs. 1 ZPO kam hier jedoch nicht in Betracht, da das Amtsgericht nicht versehentlich sondern bewußt das Rubrum wie erfolgt gestaltet hat (s. Vermerk vom 10. Oktober 2018, Blatt 96 d.A.).

b) Die Antragstellerin ist durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt, § 59 Abs. 1 FamFG.

Die Antragsgegnerin wendet sich zwar nicht gegen die Entscheidung an sich, sondern lediglich gegen die Ausgestaltung des Rubrums der Entscheidung. Sie hat jedoch beantragt, von Herrn ... geschieden zu werden. Durch die Gestaltung des Rubrums erweckt der Beschluss den Eindruck, sie habe eine Frau geheiratet. Da die sexuelle Orientierung einer Beteiligten Teil ihres Persönlichkeitsrechts ist, ist die Antragstellerin durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt.

2. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zutreffend den geänderten Namen der Antragsgegnerin und nicht - wie von der Antragstellerin beantragt - deren vorherigen Namen in das Rubrum aufgenommen.

a) Transsexuelle haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die rechtliche Anerkennung ihres empfundenen Geschlechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 27.10.2011., 1 BvR 2027/11, juris Rn. 11). Durch eine unzutreffende Anrede bzw. Bezeichnung werden diese in ihren Grundrechten verletzt (BVerfG, a.a.O., Rn. 12).

aa) Gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind zudem in Ehesachen die Bezeichnung der Parteien aufzunehmen. Das Rubrum muss so gefasst werden, dass die Individualisierung der Beteiligten zweifelsfrei möglich ist (vgl. Prütting/Abramenko, FamFG, 4.A., § 38, Rn. 8). Hierfür ist erforderlich, die zum Zeitpunkt der Entscheidung personenstandsrechtlich zutreffenden Namen aufzunehmen. Denn aufzunehmen ist, wer zum Zeitpunkt der Entscheidung Beteiligter des Verfahrens ist (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 32.A., § 38 FamFG, Rn. 8). Daher ist nach vollzogener Namensänderung gem. § 1 TSG der neue Name im Rubrum und erforderlichenfalls im Tenor aufzunehmen (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 22.02.2017, 15 W 2/17, BeckRS 2017, 106662, Rn. 2 unter Bezugnahme auf BVerfG, FamRZ 2012, 188).

bb) Darauf, dass zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages die Antragsgegnerin noch ... hieß, kommt es - entgegen der Ansicht der Ant...

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