(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
2. |
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und |
3. |
sie
|
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen