Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 19.06.2013; Aktenzeichen 23 O 235/12)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit K ./. ...Versicherung AG hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des LG Berlin vom 19.6.2013 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.

II. Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1) Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

2) Das LG hat mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch aus der Hausratsversicherung verneint, weil dem Kläger der Nachweis des äußeren Bildes eines versicherten Diebstahls nicht gelingt.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden dem Versicherungsnehmer einer Hausratsversicherung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2006 - IV ZR 233/05 - = NJW-RR 2007, 466 f. = VersR 2007, 241 f.; Urt. v. 18.10.2006 - IV ZR 130/05 - = VersR 2007, 102 ff = NJW 2007, 372 ff.). Sie beruhen auf der Erwägung, dass der Täter eines Einbruchsdiebstahls regelmäßig darum bemüht ist, bei der Tat keine Spuren zu verursachen, die ihn überführen könnten. Ebenso versucht er, unbemerkt zu bleiben, um die Tatdurchführung nicht zu gefährden. Deshalb ist es oft nicht möglich, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Deshalb sind die Beweiserleichterungen als eine dem Vertrage innewohnende, materiellrechtliche Verschiebung des Eintrittsrisikos zugunsten des Versicherungsnehmers zu verstehen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 466 f., m. w. Nachw.). Ohne sie wäre der Wert einer Sachversicherung, soweit sie das Diebstahlsrisiko abdeckt, in Frage gestellt. Der Versicherungsnehmer bliebe oft schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss der Versicherung gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (vgl. BGH, a.a.O.).

b) Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, als ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender - nicht überwiegender (vgl. BGH NJW-RR 1993, 797 f.) - Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen.

(1) Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von den Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchsspuren vorhanden sind (vgl. BGH, Urt. v 8.4.15 - IV ZR 171/13 - zitiert nach juris: Rdnr. 13; BGH NJW-RR 2007, 466 f.; BGH NJW 2007, 372 ff.). Der Nachweis des äußeren Bildes setzt nicht voraus, dass die vorgefundenen Spuren "stimmig" in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein. Nur wenn ein Einbuch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis des erforderlichen Mindesttatbestandes fehlen (BGH, Urt. v 8.4.15 - IV ZR 171/13 - zitiert nach juris: Rdnr. 22 m. w. Nachw.).

Der Versicherungsnehmer muss dabei keine Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, wie die Täter von außen an den Ort (im konkreten Sachverhalt: Balkontür zu einer Loggia im OG) gelangt sind, von dem aus sie - durch Spuren ersichtlich - in die Räume eingedrungen sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 466 f.). Ist jedoch in einen Raum innerhalb eines Gebäudes eingebrochen worden, dann gehört es auch zum äußeren Bild des Einbruchs, dass sich Spuren für einen Einbruch am Äußeren des Gebäudes selbst finden lassen, wenn die Umstände im Einzelfall darauf schließen lassen, dass der Täter, um überhaupt zu dem aufgebrochenen Raum zu gelangen, gewaltsam von außen in das Gebäude einbrechen musste (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1184 ff).

Es gehört nicht zum äußeren Bild eines Einbruchsdiebstahls, schlüssig zu erklären und darzulegen, wie es den Tätern mit umfangreicher Beute und einem hohen Entdeckungsrisiko gelingen konnte, gelingen konnte, unbemerkt vom Tatort zu entkommen (vgl. BGH, a.a.O.; NJW-RR 1995, 1174 f. = VersR 1995, 956 f.).

(2) Geht es um einen so genannten Einsteigediebstahl, so ist der Nachweis von Spuren erforderlich, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass sich der Dieb auf ungewöhnliche, nach den üblichen Gegebenheiten des Bauwerks nicht vorgesehene Weise Zugang zu seiner Beute verschafft (vgl. BGH NJW-RR 1994, 285 f...

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