Leitsatz (amtlich)

1. Eine Anmeldung wegen eines Wechsels des Vertretungsorgans bei einer GmbH erfordert die Prüfung des Registergerichts, ob die Abberufung und die Bestellung ordnungsgemäß beschlossen worden sind; gleiches gilt demnach für die Änderung der Vertretungsbefugnis. Eine Prüfung der Richtigkeit der zugrundeliegenden Tatsachen erfolgt dabei nur, wenn sich insoweit konkrete Zweifel ergeben.

2. Eine Satzungsregelung, die vorsieht, dass Beschlüsse der Gesellschafter auch außerhalb von Versammlungen schriftlich, mündlich und fernmündlich gefasst werden können, ist dahin zu verstehen, dass auch eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig ist.

 

Normenkette

GmbHG § 39 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 84 HRB 61781)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. August 2021 aufgehoben.

 

Gründe

I.Die Beteiligte - eine GmbH - ist seit 1997 im Handelsregister eingetragen; als Geschäftsführer ist neben Herrn M auch Herr G eingetragen, dessen Vertretungsbefugnis eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB enthält.

Die Satzung der Beteiligten sieht in § 6 Absatz 5 vor, dass der Vorsitzende des Beirats den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt. Ferner enthält die Satzung in § 7 Regelungen über Gesellschafterbeschlüsse, die auszugsweise wie folgt lauten:

(1) Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen gefasst. Beschlüsse können außerhalb der Gesellschafterversammlungen auch schriftlich, mündlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn nicht ein Gesellschafter widerspricht; die Geschäftsführung hat in diesem Fall sämtliche Gesellschafter über das Abstimmungsergebnis unverzüglich schriftlich zu informieren.

[...]

(7) Über Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der auch Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse anzugeben sind. Sie ist vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen. Jeder Gesellschafter erhält eine Abschrift dieser Niederschrift. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift können von den Gesellschaftern nur innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Niederschrift geltend gemacht werden. Über die Einwendungen beschließt die nächste Gesellschafterversammlung.

(8) Beschlüsse der Gesellschafter können nur innerhalb eines Monats durch Klage angefochten werden. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der betreffende Gesellschafter von der Beschlussfassung Kenntnis erlangt. [...]

Mit Anmeldung vom 11. Juni 2021 meldete der Geschäftsführer G im Namen der Beteiligten das Ausscheiden des weiteren Geschäftsführers M sowie die Änderung seiner Vertretungsbefugnis dahingehend an, dass die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nur noch gilt, soweit er als Vertreter Dritter handelt. Der Anmeldung war das Niederlegungsschreiben des Geschäftsführers M sowie ein vom Geschäftsführer G unterzeichnetes Versammlungsprotokoll vom 25. Mai 2021 beigefügt. Im Protokoll ist festgehalten, dass alle Gesellschafter im Vorfeld schriftlich ihre Bereitschaft zum Abhalten von Gesellschafterversammlungen und zur Abstimmung auf elektronischem Wege erklärt haben. Die Versammlung, bei der dem Protokoll zufolge nicht alle Gesellschafter anwesend waren, wurde per Videokonferenz durchgeführt. Ferner ergibt sich aus dem Protokoll, dass die anwesenden Gesellschafter einstimmig ohne Enthaltungen beschlossen haben, dass der Geschäftsführer G von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird, soweit er als Vertreter Dritter handelt (Top 7).

Nachdem das Amtsgericht zunächst neben der Einreichung eines von allen Gesellschaftern unterzeichneten Beschlusses zusätzlich Vertretungsnachweise der gesetzlichen Vertreter der Gesellschafter gefordert hat, hat es im nachfolgenden Schriftverkehr mit dem einreichenden Notar nur noch an der Unterzeichnung des Beschlusses durch alle Gesellschafter der Beteiligten festgehalten. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Geschäftsführer als Versammlungsleiter aufgetreten sei, jedoch ein für die Bestellung als Versammlungsleiter erforderlicher einfacher Gesellschafterbeschluss nicht vorliege. Im Übrigen fehle es für die Befugnis zur verbindlichen Beschlussfeststellung an eine Grundlage in der Satzung.

Obwohl die Beteiligte ein um Top 1a ergänztes Protokoll der Gesellschafterversammlung eingereicht hat, aus dem sich ergibt, dass wegen Verhinderung des Beiratsvorsitzenden die anwesenden Gesellschafter einstimmig den Geschäftsführer G zum Versammlungsleiter bestimmt haben, hat das Amtsgericht die Beteiligte erneut mit Schreiben vom 16. August 2021 - unter Fristsetzung und Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung - zur Einreichung eines von allen Gesellschaftern unterzeichneten Beschlusses aufgefordert. Daraufhin hat die Beteiligte mit Schreiben vom 17. September 2021 mitgeteilt, dass ihr Schreiben als Beschwerde anzusehen sei...

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