Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels nach § 39 Abs. 1 GmbHG prüft das Registergericht die Ordnungsgemäßheit der Anmeldung, ob diese also formgerecht erfolgt ist und die begehrte Eintragung eintragungsfähig ist und ob erforderliche Urkunden beigefügt sind. Dabei muss sich aus den nach § 39 Abs. 2 GmbHG das Ausscheiden eines Geschäftsführers und die Neubestellung eines anderen Geschäftsführers schlüssig ergeben.

Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen.

 

Normenkette

FamFG §§ 26, 382; GmbHG § 39; HGB § 8

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 83 HRB 176688)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. August 2022 aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist seit dem Jahr 2017 im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Als Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis ist Herr D Sch (nachfolgend auch nur: "G1") eingetragen. Ausweislich der letzten in den Registerordner aufgenommenen Liste der Gesellschafter hat die Gesellschaft 21 Gesellschafter. In § 7 des Gesellschaftsvertrages (nachfolgend auch nur: "GV") finden sich hinsichtlich der Gesellschafterversammlungen u. a. folgende Regelungen:

7.1 Die Gesellschafterversammlung wählt einen Vorsitzenden mit der einfachen Mehrheit aller Stimmen der von allen Gesellschaftern gehaltenen Geschäftsanteile. Der Vorsitzende leitet die Versammlung und kann eine von der Ankündigung der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Form der Abstimmung bestimmen.

7.2 Jede Gesellschafterversammlung ist durch die Geschäftsführung durch eingeschriebenen Brief (mit Rückschein), Telefax oder per E-Mail an jeden Gesellschafter unter der der Gesellschaft zuletzt schriftlich bekannt gegebenen Anschrift, Telefaxnummer und/oder E-Mail-Adresse mit einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen für ordentliche Gesellschafterversammlungen und mit einer Frist von mindestens einer (1) Woche für außerordentliche Gesellschafterversammlungen einzuberufen. (...)

7.3 Mit Zustimmung aller Gesellschafter kann die Versammlung rechtswirksame Beschlüsse auch ohne Einhaltung der vorstehenden Formen und Fristen fassen, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und auf die Einhaltung der gesellschaftsvertraglichen Form- und Fristbestimmungen verzichten. In gleicher Weise können Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail gefasst werden, wenn sich alle Gesellschafter an der Beschlussfassung beteiligen und kein Gesellschafter der Art der Beschlussfassung widerspricht.

7.4 Formlos gefasste Beschlüsse sind den Gesellschaftern von der Geschäftsführung schriftlich zu bestätigen; Ziffer 7.12 gilt sinngemäß.

(...)

7.12 Soweit über Gesellschafterbeschlüsse keine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über jeden gefassten Beschluss (unabhängig davon, ob innerhalb oder außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst) unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen (zu Beweiszwecken, nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung), welche den Tag und die Form der Beschlussfassung, den Inhalt des Beschlusses, die Stimmabgaben, die Tagesordnung und Anträge zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen. Jedem Gesellschafter ist unverzüglich nach der Gesellschafterversammlung eine Abschrift der Niederschrift durch E-Mail oder per Brief zuzuleiten.

Mit notariell beglaubigter Anmeldung vom 5. Juli 2022 hat Herr Dr. D S (nachfolgend auch nur: "G2") die Abberufung von G1 als Geschäftsführer und seine Berufung als einzelvertretungsbefugter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer zur Eintragung angemeldet. Der Anmeldung beigefügt war ein unter dem 1. Juli 2022 von G1 und G2 unterzeichnetes Dokument, das mit "Niederschrift über einen Umlaufbeschluss der [Beteiligten] mit dem Sitz in Berlin" überschrieben war (nachfolgend auch nur: "Niederschrift"). Darin war vermerkt, dass die Geschäftsführung im Wege des Umlaufverfahrens nach Nr. 7.3 GV einen Antrag zur Abstimmung gestellt habe, wonach G1 als Geschäftsführer abberufen und G2 zum Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bestellt werde.

Unter der Überschrift "II Feststellungen" hieß es weiter:

"Dieser Beschlussantrag wurde an alle Gesellschafter am 17.6.2022 übermittelt.

Der Art der Beschlussfassung hat kein Gesellschafter widersprochen. An der Beschlussfassung haben sich alle Gesellschafter beteiligt. Die Abstimmung wurde am 30.6.2022 abgeschlossen.

Dem Beschlussvorschlag wurde einstimmig zugestimmt.

Es wird festgestellt, dass der Beschlussvorschlag damit angenommen wo...

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