Normenkette

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 30 O 329/00)

 

Tenor

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des LG Berlin vom 22.10.2001 von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten über den bereits festgesetzten Betrag hinaus auf weitere 1.823,78 Euro (in Worten: eintausendachthundertdreiundzwanzig 78/100 Euro) nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2001 festgesetzt.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Wert von 1.823,78 Euro zu tragen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist begründet, da den Prozessbevollmächtigten der elf Kläger eine nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO um 20/10 erhöhte Prozessgebühr entstanden ist. Diese ist zutreffend mit 3.690 DM zzgl. 16 % Umsatzsteuer insgesamt 4.280,40 DM berechnet worden. Davon hat die Beklagte 5/6 mit 3.567 DM = 1.823,78 Euro zu erstatten, die ergänzend festzusetzen sind.

Der Hinweis im angefochtenen Beschluss auf die neuere Rspr. des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, MDR 2001, 459 = AG 2001, 307 = BGHReport 2001, 237 = NJW 2001, 1056) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die Kläger als Wohnungseigentümer nicht in BGB-Gesellschaft verbunden sind, sondern in Bruchteilsgemeinschaft, soweit es um das Miteigentum am Grundstück und das sonstige Gemeinschaftseigentum geht (vgl. § 1 Abs. 5 WEG). Auch im Hinblick auf das Sondereigentum besteht keine BGB-Gesellschaft. Es kommt daher nicht darauf an, dass nach der Rspr. des Senats darüber hinaus in Altfällen mit Klageerhebung – wie hier – vor Bekanntwerden der neueren Rspr. diese Rspr. den einzeln klagenden BGB-Gesellschaftern erstattungsrechtlich ohnehin nicht entgegengehalten werden könnte.

Die Absetzung der geltend gemachten Erhöhung der Prozessgebühr erweist sich auch nicht aus den Gründen der Nichtabhilfeverfügung des LG vom 20.3.2002 i.E. als richtig. Der darin angeführte Umstand, dass die Kläger in Bruchteilsgemeinschaft verbunden sind, ändert nichts daran, dass der Gegenstand der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger derselbe war und § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO anzuwenden ist. Denn die Kläger haben den Anspruch auf Vorschuss für Mängelbeseitigung betreffend das Gemeinschaftseigentum nicht in der Weise geltend gemacht, dass an jeden von ihnen ein ihrem Bruchteilseigentum entspr. Teilbetrag zu zahlen sei. Vielmehr hat nach dem Antrag aus der Klageschrift vom 12.7.2000 i.V.m. der Klageerweiterung vom 14.7.2000 und den ausdrücklichen Hinweisen im Schriftsatz vom 21.11.2000 jeder von ihnen als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) die gesamte Klageforderung geltend gemacht. Dazu dürften die Kläger i.Ü. auch berechtigt und wegen der Zweckbestimmung der Leistung der Beklagten im Verhältnis zueinander auch verpflichtet gewesen sein (vgl. etwa OLG Düsseldorf v. 22.10.1986 – 5 W 31/86, AnwBl. 1988, 70 und die Entscheidungsgründe des im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Urteils des LG vom 22.10.2001 S. 7, dessen Ausspruch ebenfalls von Gesamtgläubigerschaft ausgeht, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, „an die Kläger 65.600 DM zu zahlen”), worauf es aber hier nicht einmal ankommt.

Machen Bruchteilseigentümer eine die Gemeinschaft betreffende Forderung, etwa das gemeinschaftliche Eigentum betreffende Gewährleistungsansprüche, als Gesamtgläubiger geltend, so vertritt ihr Prozessbevollmächtigter jeden von ihnen im Hinblick auf die Gesamtforderung, also betreffend denselben Gegenstand; § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ist dann anzuwenden (OLG Düsseldorf v. 22.10.1986 – 5 W 31/86, AnwBl. 1988, 70; vgl. auch OLG München JurBüro 1987, 1178; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 1191 [1192] a.E.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Klingebeil

 

Fundstellen

Haufe-Index 1102985

ZAP 2002, 1272

AGS 2003, 491

BRAGOreport 2002, 167

KG-Report 2003, 262

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