Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Entzug der Vermögenssorge der insolventen Mutter

 

Leitsatz (redaktionell)

Entzug der Vermögenssorge der insolventen Mutter

 

Normenkette

BGB § 1666 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 02.10.2008; Aktenzeichen 134 F 17056/07)

 

Tenor

Die Beschwerden der Mutter und der Tochter gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 2.10.2008 - 134 F 17056/07 - werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Ehe der Eltern ist durch Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 15.12.2000 geschieden und der Mutter ist die alleinige Sorge für J. übertragen worden.

Die Mutter war Finanzbeamtin, mittlerweile ist sie entlassen worden und bezieht Leistungen nach dem SGB II. Sie verfügt über kein eigenes Konto und lässt sich die Mittel bar auszahlen. Im Sommer 2005 hat die Mutter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt, da sie mehreren Gläubigern insgesamt ca. 100.000 EUR schuldete. Mit Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 27.12.2005 - ... - ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Bereits am 15.1.2002 hat die Mutter als Vertreterin der Tochter einen notariellen Grundstückskaufvertrag abgeschlossen, wonach die Tochter das Grundstück F. bebaut mit einem Reihenendhaus für 217.300 EUR gekauft hat. Gleichzeitig versprach die Mutter der Tochter 217.300 EUR zu schenken und im Gegenzug bestellte die Tochter der Mutter ein lebenslanges Wohnrecht. Die Tochter ist Eigentümer des Grundstücks geworden. Der Treuhänder über das Vermögen der Mutter hat die Schenkung angefochten und die Tochter ist in dem Verfahren vor dem LG Berlin - ... - zur Zahlung von 217.300 EUR an den Treuhänder verurteilt worden, eine Berufung der Tochter hiergegen blieb vor dem KG erfolglos.

Am 19.1.2005 schlossen die Mutter und der Vater vor dem LG Berlin - ... - einen Vergleich, wonach der Vater sich verpflichtete zum Ausgleich von geltend gemachten Forderungen insgesamt 66.000 EUR an die Tochter zu zahlen.

Am 25.11.2005 beantragte der Treuhänder über das Vermögen der Mutter die Erstellung eines Verzeichnisses über das Vermögen der Tochter durch die Mutter. Die Mutter gab ggü. dem AG Tempelhof-Kreuzberg - 134 FR ... - an, dass die Tochter ein Girokonto bei der B. - Kontonr. ... - mit einem Guthaben von 41.261,51 EUR habe, ferner über zwei Konten bei der B. mit einem Guthaben von insgesamt 12.175,27 EUR verfüge. Aus dem vorgelegten Kontoauszug der B. ergab sich, dass auf dieses Konto auch Gehaltszahlungen der Mutter eingingen. Ferner gab die Mutter an, dass J. über Rentenansprüche verfüge, die aber erst in 6 bzw. 10 Jahren zur Auszahlungen gelangen würde.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen hat die Mutter versucht, ihren Kommanditistenanteil an der I. KG i.H.v. 51.129,19 EUR auf die Tochter im Wege der Schenkung zu übertragen. Die familiengerichtliche Genehmigung ist aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht erteilt worden (AG Tempelhof-Kreuzberg - 134 FR ...).

Der bereits in einem Arrest- und Pfändungsbeschlussverfahren des LG Berlin - 21 O 96/06 - mit Beschluss vom 5.5.2006 für die Tochter bestellte Ergänzungspfleger, ..., reichte u.a. ein Kontoauszug ein, wonach die Tochter auf einem Konto der B.B. (Nr. ...) im November 2005 ein Guthaben von 1.565.448,40 EUR hatte. Hiervon wurden 200.000 EUR und 400.000 EUR in Lebensversicherungen zugunsten der Tochter und weitere 400.000 EUR auf ein Konto der D. angelegt, welches ebenfalls auf den Namen der Tochter lief. Dieses Guthaben ist am 18.10.2007 durch die Mutter aufgelöst worden und auf das Konto der Tochter bei der B.B. transferiert worden. Dieses Konto wies zum 1.12.2008 einen Stand von 93.788,26 EUR auf.

Mit Beschluss vom 2.10.2008 hat das AG Tempelhof-Kreuzberg in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren der Mutter die Vermögenssorge für J. entzogen und einem Pfleger übertragen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Mutter das Vermögen von J. gefährde, weil sie keine klare Trennung ihres und des Vermögens des Kindes vornehme und das Kind dadurch in Klageverfahren ihrer Gläubiger verwickle.

Hiergegen haben die Tochter und die Mutter fristgerecht Beschwerde eingelegt und begründet. Die Tochter ist der Auffassung, dass die Mutter sehr wohl in der Lage sei, die Vermögenssorge auszuüben, denn sie habe gut für sie vorgesorgt. Soweit sie zur Rückzahlung von 217.300 EUR rechtskräftig verurteilt worden sei, sei dies auf das unzureichende prozessuale Verhalten des auch für dieses Verfahren bestellten Ergänzungspflegers L. zurückzuführen, der der Mutter nicht hinreichend verdeutlicht habe, dass ein Nachweis zu erbringen sei, wonach der Kaufpreis aus dem Vermögen von J. aufgebracht worden sei.

Die Mutter ist der Auffassung, dass sie in der Vergangenheit hinreichend gut für die Tochter vorgesorgt habe. Angesichts der in naher Zukunft bevorstehenden Volljährigkeit der To...

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