Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 24.04.2015; Aktenzeichen 71 III 469/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.07.2017; Aktenzeichen XII ZB 72/16)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 und 4 nach einem Wert von 5.000 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 3 hat am 7. ...2...in Berlin-...das Kind M.-...E.geboren. Der Beteiligte zu 4 hat mit Zustimmung der Beteiligten zu 3 in beurkundeter Form am 11.7.2014 anerkannt der Vater des Kindes zu sein. Am selben Tag haben beide die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam übernommen.

Die Beteiligte zu 3 hatte am 2.3.2006 mit dem Beteiligten zu 5 die Ehe geschlossen, die durch Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 1... ...2014 - 176 .../13 - geschieden wurde. Der Beschluss ist seit dem ...2014 rechtskräftig. Der Beteiligte zu 5 besitzt die polnische, die Beteiligten zu 3 und 4 die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Beteiligten zu 3 und 4 begehren die Beurkundung der Geburt des Kindes mit dem Inhalt, dass der Beteiligte zu 4 der Vater sei. Das Standesamt, der Beteiligte zu 1, hat Zweifel, ob der Beteiligte zu 4 als Vater in den Geburtseintrag aufgenommen werden kann, und hat die Sache gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 PStG dem AG Schöneberg vorgelegt.

Das AG hat den Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom 24.4.2015 nicht zur Eintragung angewiesen und die Anträge des Beteiligten zu 4, ihn - hilfsweise nach Vorlage einer öffentlich beurkundeten Zustimmung des Beteiligten zu 5 - in dem Geburtseintrag des Kindes als Vater zu beurkunden, zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Beteiligten zu 3 am 8.5.2015 und dem Beteiligten zu 4 am 11.5.2015 zugestellt worden.

Mit seiner am 26.5.2015 eingegangenen Beschwerde beantragt der Beteiligte zu 4, unter Änderung des Beschlusses vom 24.4.2015 den Beteiligten zu 1 anzuweisen, ihn als Vater des am ...2014 geborenen Kindes der Beteiligten zu 3 zu beurkunden. Die Beteiligte zu 3 hat sich der Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.9.2015 angeschlossen und ebenfalls beantragt, unter Änderung des Beschlusses vom 24.4.2015 den Beteiligten zu 1 anzuweisen, den Beteiligten zu 4 als Vater des Kindes M.-S.zu beurkunden.

II.1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 51 Abs. 1 PStG, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2 FamFG). Den mit Schriftsatz vom 14.9.2015 erklärten Anschluss der Beteiligten zu 3 an die Beschwerde des Beteiligten zu 4 sieht der Senat als zulässigen Beitritt zum Rechtsmittel des Beteiligten zu 4 an. Eine Anschlussbeschwerde im Sinne des § 66 FamFG kann sich nur gegen den Hauptbeschwerdeführer richten und ist unzulässig, wenn sie dasselbe Ziel wie dieser verfolgt (Sternal in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 66 Rdn. 8b).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch der Antrag in der Form, wie ihn die Beteiligten zu 4 und 3 in ihren Beschwerdebegründungen klargestellt haben.

2. Die Beschwerde hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.

a) Das AG hat zutreffend seine internationale Zuständigkeit zur Entscheidung angenommen. Diese ist gegeben, weil eine Eintragung im deutschen Geburtenbuch betroffen ist; die internationale Zuständigkeit folgt aus der örtlichen Zuständigkeit. Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich die Anwendung des deutschen Verfahrensrechts (BayObLG, FamRZ 2002, 686; OLG Hamm, StAZ 2014, 239, FamRZ 2009, 126; OLG Karlsruhe, StAZ 2015, 182).

b) Mit Recht hat das AG den Beteiligten zu 1 nicht angewiesen, den Beteiligten zu 4 als Vater des Kindes M.-S.einzutragen. Seit der Geburt des Kindes ist der Beteiligte zu 5 dessen rechtlicher Vater. Diese Vaterschaft ist bisher nicht durch eine wirksame Rechtshandlung beseitigt worden.

Da der Beteiligte zu 5 polnischer Staatsangehöriger ist und damit ein Sachverhalt mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat vorliegt, ist gemäß Art. 3 EGBGB das anzuwendende Recht nach den Vorschriften des IPR zu bestimmen.

Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Abstammung kann nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet - was hier zum Zeitpunkt der Geburt nicht mehr der Fall war -, so kann die Abstammung gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 3 EGBGB ferner nach dem Ehewirkungsstatut bestimmt werden. Die Anknüpfungsmöglichkeiten nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB sind gleichrangig (BGH, FamRZ 2006, 1745). Insbesondere ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes durch die Verwendung der Begriffe "unterliegt" in Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB einerseits und "kann ... bestimmt werden" in Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB andererseits kein Vorrang der Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht des Kindes, da sich Art. 19 Abs. 1 EGBGB bewusst an die Vorläufernorm des Art. 20 EGBGB a.F. anlehnt, für die anerkannt war, dass die Verweisungen alternativ und nicht subsidiär zu verstehen sind (Helm...

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