Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 30.10.2013; Aktenzeichen (576) 285 AR 180/13 Ns (125/13))

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2013 wird nach § 349 Absatz 2 StPO verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob dem Zeugen Dr. B. wegen unzulässigen Überholens bei unklarer Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ein Mitverschulden vorzuwerfen ist (vgl. dazu: KG DAR 2002, 557 f.; VRS 106, 173 [175]; NJW-RR 1987, 1251 f.; OLG Koblenz NZV 2005, 413 [414]; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Auflage, § 5 StVO Rn. 34 und 35 m. w. N.), da dem Angeklagten der Verkehrsunfall und die damit einhergehenden Verletzungen des Zeugen auf jeden Fall zuzurechnen sind. Ein Mitverschulden des Unfallgegners ist nur dann geeignet, die Vorhersehbarkeit eines Unfalls für den Täter auszuschließen, wenn es in einem gänzlich vernunftwidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Verhalten besteht (vgl. BGHSt 12, 75 [78]; Senat, Beschluss vom 30. Mai 2012 - (3) 121 Ss 95/12 (68/12) -; RGSt 73, 370 [372]). Dies ist hier nicht der Fall, da der Angeklagte damit rechnen musste, dass er von nachfolgenden Kraftfahrzeugen überholt wird.

Ein etwaiges Mitverschulden des Zeugen Dr. B. war auch für die Bestimmung der Strafe unerheblich. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und des Umstands, dass das Landgericht aufgrund des Verschlechterungsverbots keine höhere Strafe ausgeurteilt hat, kann das Urteil auf einer Nichtberücksichtigung eines Mitverschuldens des Zeugen Dr. B. nicht beruhen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2012 aaO.).

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch der Umstand, dass der Angeklagte seit der hier in Rede stehenden Tat am 19. Juni 2012 beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, das Absehen von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots nicht. Zwischen Tat und Urteil liegt auch nicht ein derart langer Zeitraum, dass die Warn- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots nicht mehr erreicht werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2011 - (3) 1 Ss 119/11 (42/11) -).

 

Fundstellen

Haufe-Index 6793553

DAR 2014, 395

NStZ-RR 2014, 321

NZV 2015, 45

ZfS 2014, 529

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