Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 14.03.2017; Aktenzeichen 71a III 104-105/17)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert und neu gefasst:

Der Geburtseintrag Nr. G 5... /2... des Standesamts F... -K... von B... ist wie folgt zu berichtigen:

Mutter: Der Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" entfällt.

Im Übrigen wird der Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf Berichtigung der Geburtseinträge G 4... /2... und G 5... /2... zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens vor dem Amtsgericht wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG, § 51 Abs. 1 PStG) aber nur zum Teil begründet.

I. Das Amtsgericht hat mit Recht die Berichtigung des Geburtseintrag Nr. G 5... /2... hinsichtlich des Zusatzes, dass die Identität der Kindesmutter nicht nachgewiesen ist, angeordnet. Insoweit ist die Beschwerde des Beteiligten zu 3 zurückzuweisen. Der Senat vermag sich hingegen nicht der Ansicht des Amtsgerichts anzuschließen, dass auch die Identität des Beteiligten zu 2 als Kindesvater hinreichend nachgewiesen ist. Deshalb ist auch die von dem Namen des Beteiligten zu 2 abgeleitete Namensführung des Kindes nicht nachgewiesen, und der Zusatz im Geburtsregister kann nicht entfallen.

Gemäß § 48 Abs. 1 PStG darf außer in einem - hier nicht vorliegenden - Fall des § 47 PStG ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Voraussetzung für die Anordnung ist, dass das Gericht von der Richtigkeit der begehrten Eintragung überzeugt ist. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist voller Beweis erforderlich; Gaubhaftmachung reicht nicht aus (Senat, StAZ 2013, 80; NJW-RR 1999, 1307; OLG Hamm, StAZ 2015, 110; OLG Köln, StAZ 2007, 178; Schleswig-Holsteinisches OLG, FGPrax 2014, 28).

Bei der Anzeige der Geburt eines Kindes soll das Standesamt bei miteinander verheirateten Eltern die Vorlage von deren Geburtsurkunden und ihrer Eheurkunden sowie eines Personalausweises, eines Reisepasses oder eines anderen anerkannten Passersatzpapiers verlangen, § 33 S. 1 Nr. 1 und 3 PStV. Während die in den Geburtseintrag aufzunehmenden Personenstandsangaben der Eltern (§ 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 3 PStG) primär deren Geburtsurkunden zu entnehmen sind, die hierfür grundsätzlich vollen Beweis erbringen, dient die Vorlage von Personaldokumenten dem Nachweis, dass die sich aus den Geburtsurkunden ergebenden Personenstandsangaben den Personen zuzuordnen sind, die diese für sich in Anspruch nehmen.

Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 PStV im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis aufzunehmen. So ist die Standesbeamtin bei der Beurkundung zu Registernummer G 5... /2... verfahren.

1. Unabhängig von der Frage, ob der Zusatz gemäß § 35 PStV hinsichtlich der Kindesmutter bei Vornahme der Beurkundung anzubringen war, ist er jedenfalls inzwischen unrichtig. Zur Überzeugung des Senats ist die Identität der Beteiligten zu 1 nachgewiesen. Die Beteiligte zu 1 hat einen am 29. Juni 2017 ausgestellten Reiseausweis für Ausländer, ein am 27. April 2017 ausgestelltes "Document de Voyage pour les Réfugiés Palestiniens" der Republik Libanon, eine Geburtsurkunde mit Übersetzung eines beeidigten Dolmetschers, einen Ehevertrag und eine Heiratsurkunde mit Übersetzung vorgelegt. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Unterlagen sind diese für einen Identitätsnachweis ausreichend.

Der Reiseausweis vom 29. Juni 2017 enthält keinen Zusatz der das Dokument ausstellenden Ausländerbehörde nach § 4 Abs. 6 S. 1 AufenthaltsVO, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Einem solchen ohne einschränkenden Zusatz ausgestellten Reiseausweis für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthaltsVO kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Identifikationsfunktion zu, so dass er als Passersatzpapier ein zum Nachweis der Identität des Inhabers grundsätzlich geeignetes Beweismittel ist; allerdings reiche er als alleiniges Beweismittel regelmäßig nicht aus (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 -, NJW 2017, 3152). Auch der einschränkungslos ausgestellte Reiseausweis habe keine dem vom Heimatstaat des Betroffenen ausgestellten Pass entsprechende Bindungswirkung und entbinde deshalb das Standesamt und das Gericht nicht von einer eigenen Prüfung (BGH a.a.O.).

Diese ergänzende eigene Prüfung des Senats hat ergeben, dass die weiter vorgelegten Urkunden die Identitätsangaben im Reiseausweis der Beteiligten zu 1 bestätigen und Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit auch nach Einsichtnahme in die Ausländerakten nicht ersichtlich sind. Die Beteiligte zu 1 verfügt nicht nur über eine Geburtsurkunde und eine Heiratsurkunde mit denselben Personenstandsangaben, sondern auch über ein aktuelles Dokument der Republik Libanon, dem zu entnehmen ist, dass diese Personenstandsangaben dort von den zuständigen Behörden der Beteiligten zu 1 zu...

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