Rz. 3
Die Eintragung eines beschränkten dinglichen Rechtes am ganzen Grundstück muss zwingend in allen Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern erfolgen. Sie ist inhaltlich unzulässig i.S.v. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO, wenn sie auch nur auf einem Wohnungsgrundbuchblatt nicht gebucht ist.[1]
Rz. 4
Eine praktische Gefahr besteht vor allem in der Zwangsversteigerung von Wohnungs- oder Teileigentum. Bleibt hier das Recht nicht im geringsten Gebot bestehen, erlischt es an dem Wohnungs- oder Teileigentum durch den Zuschlag und wird mit Löschung im Grundbuch für das gesamte Grundstück inhaltlich unzulässig. Der Berechtigte eines solchen Rechtes muss daher prüfen, ob sein Recht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibt oder nicht; ggf. hat er Antrag auf abgeänderte Versteigerungsbedingung nach § 59 ZVG zu stellen.[2]
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