Rz. 2

Die Regelungen der ehemaligen DDR zur grundbuchmäßigen Behandlung von Gebäudeeigentum waren uneinheitlich je nach Art des Nutzungsrechts oder Gebäudeeigentums. Das verliehene Nutzungsrecht nach § 286 Abs. 1 Nr. 1 ZGB, § 2 NutzRG entstand mit dem in der Urkunde festgelegten Zeitpunkt (§ 287 Abs. 2 S. 2 ZGB). Die Verleihung stellte einen Verwaltungsakt dar.[1] In das Grundbuch des volkseigenen Grundstücks wurde das Nutzungsrecht deklaratorisch in Abt. II wie eine Belastung eingetragen (§ 4 Abs. 3 NutzRG). Die Eintragung erfolgte als subjektiv persönliches Recht unter Angabe des oder der Berechtigten, später wurde es als subjektiv dingliches Recht eingetragen für den jeweiligen Gebäudeeigentümer. Von Amts wegen war ein Gebäudegrundbuch anzulegen (§ 4 Abs. 4 S. 3 NutzRG), für das verfahrensrechtlich die Regelungen der Grundstücksdokumentationsordnung[2] und der Grundbuchverfahrensordnung[3] Anwendung fanden (§ 3 Abs. 1 Buchst. a, § 16 GDO). Auch Nutzungsrechte für Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften wurden in das Grundbuch des volkseigenen Grundstücks eingetragen, ein Gebäudegrundbuchblatt wurde angelegt (§ 7 Abs. 4 S. 2 AWGVO). Für genossenschaftlich zugewiesene Nutzungsrechte erfolgte zwar die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes nach § 4 Abs. 2 S. 2 BereitVO, eine Eintragung eines Nutzungsrechts im oftmals privaten Grundstück erfolgte nicht. Lediglich im Bestandsblatt wurde ein Verweisungsvermerk zum Gebäudegrundbuchblatt angebracht.[4] Das Bestehen von Gebäudeeigentum ist daher bei landwirtschaftlichen Grundstücken nicht unbedingt aus dem Grundbuch ersichtlich. Erst recht ist es dies nicht bei Gebäudeeigentum der Genossenschaft selbst nach § 27 LPG-G. Für dieses erfolgte keinerlei Dokumentation im Grundbuch.[5] Gebäudeeigentum nach § 459 ZGB wurde in der Regel ebenfalls nicht grundbuchlich dokumentiert, obwohl § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Sicherung des Volkseigentums dies vorsah. Eine Eintragung im Grundstücksgrundbuch erfolgte bei Gebäudeeigentum nicht, lediglich für bauliche Anlagen sollte ein entsprechender Vermerk eingetragen werden; für diese wurde aber wiederum kein Gebäudegrundbuch angelegt.[6] Durch die GGV soll eine einheitliche verfahrensrechtliche Behandlung des Gebäudeeigentums gewährleistet sein.

 

Rz. 3

Durch die GGV sollen für jede Art von Gebäudeeigentum die gleichen Regeln gelten,[7] daher ist als Art Generalklausel in Nr. 1 Bezug genommen auf die allgemeine Vorschrift Art. 231 § 5 EGBGB. Durch eine einheitliche Führung von Gebäudegrundbuchblättern und die Verlautbarung aus dem Grundstücksgrundbuch soll auch eine Verkehrsfähigkeit des Gebäudeeigentums erreicht werden (vgl. Art. 233 § 4 Abs. 1 S. 3 EGBGB).[8] Die GGV enthält ferner Regelungen zur Heilung fehlgeschlagener Komplettierungsfälle, also der Fälle von Zusammenführung von Gebäudeeigentum und Grundstück unter Aufhebung des Nutzungsrechts (§ 12 GGV).

Als verfahrensrechtliche und grundbuchtechnische Vorschrift steht die GGV neben der GBV oder der WGV. Sie ergänzt diese Verordnungen für den Bereich des Gebäudeeigentums, diese gelten daher für die Führung von Gebäudegrundbuchblättern subsidiär, vor allem §§ 54 ff. GBV.

[1] Böhringer, Besonderheiten, Rn 502; Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung, S. 102.
[2] V. 6.11.1975 (GBl I 1995 Nr. 43, 697).
[3] V. 30.12.1975 (GBl I 1976 Nr. 3, 42).
[4] Nr. 90 und Anlage 12 Nr. 3 Abs. 2 der Anweisung Nr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Grundbuch und Grundbuchverfahren unter COLIDO-Bedingungen – COLIDO-Grundbuchanweisung v. 27.10.1987.
[5] Böhringer, Besonderheiten, Rn 509.
[6] Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung, S. 138; Böhringer, Besonderheiten, Rn 559.
[7] Begr. Entw. zur GGV, 5; Meikel/Böhringer, GGV, Vorbemerkungen Rn 3.
[8] Begr. Entw. zur GGV, 4.

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