(1) Die von volkseigenen Betrieben, staatlichen Organen oder Einrichtungen auf vertraglich genutzten Grundstücken errichteten Gebäude und Anlägen sind unabhängig vom Eigentum am Boden Volkseigentum. Sind bedeutende Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen an vertraglich genutzten Grundstücken durchgeführt worden, besteht entsprechend der Werterhöhung ein volkseigener Miteigentumsanteil.

 

(2) Jeder Vertragspartner kann verlangen, daß die Rechte und. Pflichten festgelegt werden, die sich aus den baulichen Maßnahmen ergeben, und daß die Rechtsänderung im Grundbuch eingetragen wird.

 

(3) Bestehende und künftige Belastungen des Grundstücks erstrecken sich nicht auf das nach Abs. l entstandene Volkseigentum.

 

(4) Sind von sozialistischen Genossenschaften oder gesellschaftlichen Organisationen bedeutende Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen an vertraglich genutzten Grundstücken durchgeführt worden, besteht entsprechend der Werterhöhung ein Miteigentumsanteil zugunsten der sozialistischen Genossenschaft oder gesellschaftlichen. Organisation. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

(5) Für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften gelten die genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1990 wurde der § 459 aufgehoben.

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