Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 14.12.1994; Aktenzeichen 3 O 366/93)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.01.1997; Aktenzeichen XI ZR 251/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 14.12.1994, Az.: 3 O 366/93, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Klägern wird gestattet, die Sicherheit durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer beträgt 750.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Beklagte macht mit ihrer Widerklage Miteigentumsrechte an dem in dem nachstehenden Widerklageantrag näher bezeichneten Grundstück M.straße … in G. bzw. selbständiges Gebäudeeigentum an verschiedenen darauf befindlichen Gebäuden/baulichen Anlagen geltend.

Die ursprünglich auf die Feststellung des Nichtbestehens entsprechender Rechte gerichtete Klage haben die Parteien nach Erhebung der Widerklage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Kläger sind als Gesellschafter bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Grundstücks M.straße … in G. (Grundbuch von G. Bl. … Nr. … Flurstück …), welches mit Fabrikgebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bebaut ist. Sie erwarben das Grundstück im Jahr 1992 durch Kauf von der damaligen Eigentümerin H. D. die das Grundstück ihrerseits im Jahre 1940 erworben hatte, um es fortan im Wege der Pacht dem väterlichen Betrieb, der Firma MC. als Fabrikationsstätte zur Verfügung zu stellen. Im Jahr 1952 wurde der genannte Betrieb unter staatliche Verwaltung gestellt, die vom Rat des Kreises G. Abteilung örtliche Wirtschaft, wahrgenommen wurde. Das Grundstück M.straße … wurde unter staatliche Treuhandschaft gestellt.

Am 26.03.1960 schlossen die Firma MC. (als Verpächterin), diese vertreten durch den vom Rat des Kreises G. bestellten Verwalter G., und der VEB V. (als Pächter) einen Pachtvertrag über die auf dem Betriebsgelände in G. vorhandenen Maschinen, maschinellen Anlagen und sonstigen beweglichen Anlagegüter „zum Zwecke des Betriebes einer Likörfabrik”. Wegen des Inhaltes des Pachtvertrages im einzelnen wird auf die Ablichtung Bl. 152 ff. der Akte verwiesen.

Unter dem gleichen Datum schloß der VEB V. mit der damaligen Eigentümerin Frau D. die hierbei ebenfalls durch den staatlichen Treuhänder G. vertreten wurde, einen Pachtvertrag über das betreffende Betriebsgrundstück mit den darauf befindlichen Gebäuden, wobei der Gesamtzeitwert des Pachtobjekts in einer Anlage zum Pachtvertrag mit 201.434,– DM angegeben wurde. Die tatsächlich an den Pächter zu leistende (Netto-)Pacht wurde nach dem Vertragsinhalt wie folgt berechnet:

Bruttopacht abzüglich AfA (Abschreibung für Abnutzung).

Hierzu enthalten die Pachtverträge folgende zusätzliche Regelung:

Bei der Aufteilung der Pachtsumme wird die AfA für die verpachteten bzw. gepachteten Wirtschaftsgüter besonders ausgewiesen. Zwischen den Vertragschließenden besteht darüber Klarheit, daß die Aufführung dieser Abschreibung stattfindet, um die Nettopacht zu ermitteln. Der Pächter bucht den Brutto-Pachtbetrag, führt aber an den Verpächter unter Einhaltung der in § 3 dieses Vertrages genannten Zahlungstermine lediglich den Nettopachtbetrag ab. Die Differenz zwischen Brutto- und Nettopachtbetrag, nämlich die AfA, bleibt beim Pächter.

Dieser bucht diesen Betrag jeweils mit 1/12 monatlich auf ein Sonderkonto und benutzt ihn zur ständigen Zeitwerterhaltung der gepachteten Wirtschaftsgüter. Bei Auflösung des Pachtvertrages nicht zur Zeitwerterhaltung durch den Pächter verwendete AfA-Verträge fließen dann dem Verpächter zu.

§§ 4 und 5 des Grundstückpachtvertrages enthalten u.a. folgende Regelungen:

„Der Pächter ist verpflichtet, im Falle der Auflösung des Pachtvertrages die Grundstücke, Gebäude und Gebäudeeinrichtungen in Höhe des Zeitwertes im Zeitpunkt der Übernahme zurückzugeben, wobei die gleiche Bewertungsgrundlage wie zu Beginn des Pachtvertrages anzuwenden ist. Dabei ist jedoch die Gesamtsumme, nicht das einzelne Objekt maßgebend. Daraus resultiert, daß dem Pächter das Recht zusteht, mit Hilfe der ihm verbleibenden AfA zweckgebundene Erneuerungen oder Generalreparaturen ohne besondere Zustimmung des Verpächters durchzuführen. Die Zustimmung hierzu gilt bereits mit Abschluß diese Vertrages als erteilt.

Das bedeutet, daß also der Pächter in jedem Falle mindestens den übernommenen Zeitwert im Falle der Auflösung des Pachtvertrages zurückzugeben hat, zusätzlich evtl. überschießender bzw. noch nicht verwendeter AfA-Mittel. Der Verpächter hat dagegen keine Ausgleichszahlungen für höhere Werte – ausgenommen evtl. Zusatz- oder Einbauten –, über die Sondervereinbarungen zu treffen sind, zu leisten.

§ 589 BGB, letzter Absatz, kommt insoweit nicht in Betracht. Dabei besteht...

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