Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb selbständigen Gebäudeeigentums durch eine Produktionsgenossenschaft werktätiger Fischer

 

Normenkette

LPGG 1959 § 13

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 05.03.2010; Aktenzeichen 10 O 89/09)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Potsdam vom 5.3.2010 - Az. 10 O 89/09 - wird zurückgewiesen.

Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Herausgabe von Teilen der im Grundbuch von ... Blatt 799 verzeichneten Flurstücke 619 und 620 sowie eines auf den Flurstücken 600, 619 und 620 gelegenen Bootsschuppens und eines auf dem Flurstück 619 gelegenen Netz- und Geräteraumes.

Eigentümer der Flurstücke 619 und 620 waren im Jahr 1959 die Herren K. W. und H. W. in ungeteilter Erbengemeinschaft. Herr H. W. verließ im Jahr 1960 das Gebiet der ehemaligen DDR. Zunächst wurde die Gemeinde ... zum Treuhandverwalter seines Vermögens bestellt; später aufgrund der Eintragung vom 8.6.1961 der Rat des Bezirks M. Mit Vertrag vom 10.11.1961 zwischen Herrn K. W. und dem Treuhandverwalter wurden die Aufhebung der Erbengemeinschaft und die Begründung einer Bruchteilsgemeinschaft je zur ideellen Hälfte vereinbart. Mit gleichem Vertrag veräußerte Herr K. W. seinen Miteigentumsanteil an das Volkseigentum. Als Rechtsträger für diesen Anteil wurde unter dem 17.11.1962 der Rat des Bezirks M. eingetragen.

Der als Treuhandverwalter für den Miteigentumsanteil des H. W. handelnde Rat des Bezirkes M. veräußerte mit notariellem Vertrag vom 8.11.1971 dessen Miteigentumsanteil an den Rat des Kreises Z. zugunsten des Volkseigentums. Am 11.1.1976 wurde im Grundbuch "Eigentum des Volkes" als Alleineigentümer eingetragen.

Auf dem Flurstück 619 befindet sich ein von der Produktionsgenossenschaft der Binnenfischer "Da." errichtetes Gebäude (früher Geräteschuppen und Netzraum) und auf den Flurstücken 619, 620 etwa die Hälfte eines Bootsschuppens. Ausweislich eines handschriftlichen Vermerks auf der Kopie eines Bestandsplanes des Vermessungsbüros M. vom September 2002 beträgt die auf dem Flurstück 600 aufstehende Fläche des Bootsschuppens 85 m2 und die auf den Flurstücken 619 und 620 aufstehende Fläche 65 m2 bzw. 22 m2. Die vorgenannten Gebäude wurden in den 60-er bzw. 70-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts errichtet.

Mit notariellem Vertrag vom 13.3.1991 - UR-Nr. 23/1991 des Notars ... in B. - veräußerte das Bundesvermögensamt ... u.a. die streitgegenständlichen Grundstücke auf der Grundlage einer Investitionsbescheinigung des Landkreises Z. vom 11.12.1990 an Herrn H. A., der am 24.9.1991 als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Dieser veräußerte seinerseits mit notariellem Vertrag vom 5.8.1994 - UR-Nr. 172/1994 des Notars W. in B. - das aus den Flurstücken 601, 617, 618, 619, 620 und 623 der Flur 1 bestehende Seegrundstück "W. 5..." mit einer Gesamtgröße von 5.389 m2 an den Kläger. Der Kläger wurde am 7.3.1995 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Mit notariellem Vertrag der Notarin S. vom 27.1.1999 veräußerte die Da. GmbH & Co. KG als Rechtsnachfolgerin der Produktionsgenossenschaft der Binnenfischer "Da." an den Beklagten als ihrem damaligen Kommanditisten die

"den Vertragsbeteiligten nach Lage und Größe bekannten und näher spezifizierten Gebäude und baulichen Anlagen auf dem Flurstück 600 der Flur 1:

  • Boots- und Gerätehaus (Netzschuppen) Baujahr 1974
  • Geräte- und Netzraum (Garage) Baujahr 1977
  • sowie zwei Überdachungen und eine Steganlage."

Ziff. I. des vorgenannten Kaufvertrages weist die Verkäuferin als Eigentümerin der veräußerten Gebäude und Baulichkeiten aus. Weiter heißt es:

"2.1. Der Gebäudeverkäufer/Gebäudeeigentümer erklärt hiermit die Aufhebung und Aufgabe sämtlicher Rechte an allen Baulichkeiten auf dem vorbezeichneten Flurstück.

2.2 Eingetragene Eigentümerin des Grund und Bodens ist die B.

3.1. Die Beteiligten sind darüber belehrt, dass Folge dieser Erklärung das Erlöschen des selbständigen Gebäudeeigentums ist ...

...

3.3. Den Beteiligten ist bekannt, dass die beurkundete Aufgabeerklärung lediglich zum gegebenen Zeitpunkt, d.h. im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grund und Bodens zu den Grundakten des Grundstücks genommen wird ohne Prüfung, ob die Erklärung vom Berechtigten abgegeben wurde und ob Gebäudeeigentum entstanden ist."

In Ziff. II. des Vertrages heißt es weiter:

"4.1. Gebäudeverkäufer verkauft und überträgt mit dinglicher Wirkung an den dieses annehmenden Gebäudekäufer das Eigentum an sämtlichen ihm bzw. seinen Rechtsvorgängern auf dem vorgenannten Grund errichteten Gebäuden und baulichen Anlagen mit der Maßgabe, dass der Gebäudekäufer das Eigentum erwirbt. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass das Eigentum an den vorbezeichneten Anlagen/Gebäuden mit der Unterzeichnung die...

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