Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 25.05.2007; Aktenzeichen 6 O 518/02)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 25. Mai 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (6 O 518/02) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit privatschriftlichem Vertrag vom 18. August 1993 kaufte der Beklagte zu 1. von der als Rechtsträgerin von Volkseigentum eingetragenen LPG (T) B.-K. i. L. eine auf dem Grundstück Flur ..., Flurstück 99 Gemarkung B.-K., eingetragen im Grundbuch von K. Blatt ... errichtete Scheune. In dem Formularkaufvertrag wird seitens der Veräußerin versichert, dass die Scheune mit Genehmigung des Staates der DDR von der LPG T B.-K. errichtet worden und wirksam Eigentum der LPG (T) B.-K. geworden sei.

Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1996 kaufte der Kläger von der Treuhandliegenschaftsgesellschaft mbH und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben das im Grundbuch von B.-K., Blatt ... Gemarkung B.-K. Flur ..., Flurstück 100 gelegene, 3116 m² große Nachbarflurstück.

In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die von dem Beklagten zu 1. gekaufte Scheune nicht nur auf dem Flurstück 99 steht, sondern etwa diagonal durchschnitten wird von der gemeinsamen Grenze der Flurstücke 100 und 99.

Mit der Klage verlangt der Kläger, der am 17. Dezember 1999 als Eigentümer des Flurstücks 100 im Grundbuch eingetragen worden war, von den Beklagten Räumung und Herausgabe des auf dem Flurstück 100 gelegenen, ca. 515 m² großen Scheunenteils sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 500,00 DM monatlich seit Dezember 1999.

Mit Teilurteil vom 16. Januar 2004 hat das Landgericht den Beklagten zu 1. verurteilt, den streitigen Scheunenteil zu räumen und dem Kläger herauszugeben. Die Klage gegen den Beklagten zu 2. hat es abgewiesen. Durch rechtskräftiges Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 25. Mai 2004 hat das Landgericht den Beklagten zu 1. verurteilt, an den Kläger ein Nutzungsentgelt zu zahlen.

Der Senat hat mit Urteil vom 14. Oktober 2004 das Teilurteil vom 16. Januar 2004 teilweise, soweit der gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Klage stattgegeben worden war, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat das Landgericht nach Beweisaufnahme über die Frage, ob die Halle im Jahr 1981 durch die LPG errichtet worden sei, der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Scheunenteils ergebe sich aus § 985 BGB. Der Kläger sei als Grundstückseigentümer des Flurstücks 100 der Flur ... gemäß § 94 BGB auch Eigentümer des aufstehenden Scheunenteils. Soweit sich die Scheune zu etwas mehr als der Hälfte auf dem Flurstück 99 befinde, sei nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass dieser Teil als Überbau im Sinne des § 912 BGB allein dem Flurstück 99 zuzuordnen sei.

Der Beklagte habe kein Besitzrecht gemäß § 986 BGB. Der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe nicht dargetan, dass an der aufstehenden Scheune selbständiges Gebäudeeigentum entstanden sei. Der Beklagte berufe sich auf eine Ausnahme von der Regelvorschrift des § 94 BGB, sodass er, der sich auf das Nutzungsrecht, welches auf eigenständigem Gebäudeeigentum beruhen solle, die Darlegungs- und Beweislast trage.

Etwa vor dem Beitritt entstandenes Gebäudeeigentum der LPG, welches gemäß § 27 i.V.m. § 18 LPGG entstanden wäre, würde zwar gemäß Artikel 233 § 2 EGBGB als selbständiges Gebäudeeigentum fortbestehen. Der Beklagte habe aber nicht dartun und beweisen können, dass die LPG B.-K., von der er sein Nutzungsrecht ableite, die Scheune neu errichtet und damit gemäß § 27 i.V.m. § 18 LPGG selbständiges Gebäudeeigentum, welches gemäß Artikel 231 § 5 i.V.m. Artikel 233 § 2b EGBGB weiter gelten würde, erworben habe.

Der Beklagte, der zunächst behauptet habe, dass die Scheune von der LPG B.-K. nach 1945 völlig neu errichtet worden sei, habe im Verlauf des Prozesses nur noch behauptet, dass die Scheune wegen vielfältiger Erneuerungen an dem baufälligen Gebäude quasi neu errichtet worden sei. Die hierzu gehörten Zeugen hätten dies aber nicht bestätigt. Die Aussage des Zeugen T. sei unergiebig, weil er keine Erinnerung an den genauen Zustand der Scheune gehabt habe. Der Zeuge N. habe zu Umbaumaßnahmen oder zu Veränderungen seitens der LPG keine genauen Angaben machen können. Auch die Bekundungen des Zeugen D., der die Scheune erst seit 1994/1995 kenne, seien insoweit unergiebig, als er lediglich habe aussagen können, dass er die Scheune eingehend betrachtet habe und dabei eine Vielzahl von DDR-typischer Mat...

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